Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie

Fassung vom 13. März 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
    1. I Einladung zur Sitzung
      1. § 1 Grundsätze
      2. § 2 Ladungsfrist
      3. § 3 Aufstellen der Tagesordnung
    2. II Verlauf der Sitzung
      1. § 4 Eröffnung der Sitzung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit
      2. § 5 Öffentlichkeit der Sitzung
      3. § 6 Genehmigung der Tagesordnung
      4. § 7 Rede- und Antragsrecht
      5. § 8 Abstimmungen
    3. III Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung
      1. § 9 Leitung der Sitzung
      2. § 10 Ermessensentscheidung
      3. § 11 Ordnungsmaßnahmen
    4. IV Anträge
      1. § 12 Sachanträge
      2. § 13 Anträge zur Geschäftsordnung
    5. V Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen
      1. § 14 Inhalt des Protokolls
      2. § 15 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls
    6. VI Arbeitskreise und Ausschüsse
      1. § 16 Arbeitskreise und Ausschüsse
    7. VII Schlussbestimmungen
      1. § 17 Änderung der Geschäftsordnung
      2. § 18 Inkrafttreten und Gültigkeit

Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie der Rheinischen Friedrichs-Wilhems-Universität Bonn. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.

I Einladung zur Sitzung

§ 1 Grundsätze

(1) Der Vorsitzende beruft die FSV durch schriftliche Einladung postalisch oder e-postalisch mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung swoie der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Antragstexte unter Einhaltung der Ladungsfrist ein.

(2) Die Fachschaft wird gemäß Fachschaftssatzung (FSSzg) §9 Abs. 3 durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website mindestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung eingeladen.

(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, Antragstexte, die ihm nach Versenden der Einladung zugekommen sind, schnellstmöglich an die Eingeladenen zu verschicken.

(4) Die Einladung und zugehörigen Unterlagen sind an alle Mitglieder der FSV und den FSR-Vorsitzenden zu versenden. Auf Beschluss der FSV kann die Einladungspflicht auf den gesamten FSR-Vorsitz oder den FSR ausgedehnt werden.

(5) Bei einer Sitzung welche nach FSSzg §9 Abs. 2 FSSzg statt, so sind zusätzlich einzuladen: bei einer Sitzung gemäß den Punkten 1 und 3 alle Mitglieder des FSR, bei einer Sitzung gemäß Punkt 2 die Finanzreferentin

(6) Antragssteller und Personen die zur Wahl stehen haben bei der Sitzung, in der der Antrag behandelt bzw. die Wahl durchgeführt wird, anwesend zu sein. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Sitzungsleitung hat in diesem Fall das Recht, den Antrag oder die Wahl auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies ist eine Ermessensentscheidung nach §10.

§ 2 Ladungsfrist

Zwischen dem Versenden der Einladung und dem Tag der Sitzung muss eine Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen liegen.

§ 3 Aufstellen der Tagesordnung

(1) Vor dem Versenden der Einladungen stellt der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens die folgenden Punkte:
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung des Protokolls
Genehmigung der Tagesordnung
Berichte und Anfragen
Anträge
Sonstiges

(2) Der Punkt Berichte und Anfragen umfasst Berichte des FSV-Vorsitzes, des FSR-Vorsitzes und des Kassenprüfungsausschusses (KPA). Er kann bei Bedarf untergliedert werden und einzelne Berichte dürfen ausgelassen werden sofern sich keine Notwendigkeit besteht. Anfragen können von allen Mitgliedern der Fachschaft nach §1 Abs. 1 FSSzg gestellt werden.

(3) Im Punkt Anträge sind zunächst alle Anträge zu behandeln, die von der vorigen Sitzung vertagt wurden, dann alle Anträge, die 6 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden vorgelegen haben. Im Anschluss kann jeder Anwesende mit Antragsrecht Anträge stellen. Über die Reihung der Anträge innerhalb der hier vorgegebenen Reihung entscheidet die Sitzungsleitung.

(4) Der Tagesordnungspunkt Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit wird als Geschäftsordnungsantrag nach § 13 (4) 2 und somit nach § 13 (6) zu behandeln, unbd inbesondere nicht nach § 13 (4) 13, § 13 (4) 14, oder § 13 (4) 15 zu vertagen oder zu verhindern.

(5) Anträge auf Änderung der Satzung oder ihrer Ergänzungsordnungen, oder der Geschäftsordnung der FSV und FSVV müssen jeweils als eigene Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Diese Anträge können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

(6) Der Haushaltsplan muss als eigener Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

II Verlauf der Sitzung

§ 4 Eröffnung der Sitzung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit

(1) Vor Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

(2) Zu Beginn der Sitzung wird die Sitzungsleitung festgestellt gemäß §9 Abs. 2.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies ist eine Geschäftsordnungsantrag nach §13 Abs. 4 Punkt 2.

(4) Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet und prüft die Beschlussfähigkeit.

(5) Die FSV ist bei Einhaltung der Ladungsfrist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der FSV anwesend sind,
oder wenn die Sitzung gemäß §4 Abs. 6 stattfindet. Diese Beschlussfähigkeit gilt hierbei nur für die vertagten Tagesordnungspunkte.

(6) Bei Beschlussfähigkeit werden nur noch die Tagesordnungspunkte behandelt, die eine veränderte Beschlussfähigkeit aufgrund § 4 (5) 2 und § 4 (7) benötigen. Alle anderen Anträge gelten als vertagt.

(7) Ist die Beschlussunfähigkeit nach §4 Abs. 4 (1) verursacht und festgestellt, kann der Vorsitzende unter Einhaltung der Ladungsfrist zu einer neuen außerplanmäßigen Sitzung einladen. Bezüglich der durch die Beschlussunfähigkeit vertagten Anträge ist die FSV an diesem neuen Termin beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen wird und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat hierbei die Pflicht die Mitglieder auf ihr Recht nach §8 Abs. 5 hinzuweisen.

§ 5 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die FSV-Sitzung ist öffentlich sofern nicht anders bestimmt.

(2) Die FSV behält sich das Recht vor Personalfragen auf Beschluss der Sitzungsleitung nicht-öffentlich und/oder unter Ausschluss der Betroffenen zu diskutieren. §1 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Genehmigung der Tagesordnung

(1) Im Tagesordnungspunkt Genehmigung der Tagesordnung können Änderungsanträge zur Tagesordnung gestellt werden. Über diese Änderungsanträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

(2) Anschließend wird die gesamte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

(3) Die Unterpunkte des Tagesordnungspunkts Anträge sind eigene Tagesordnungspunkte im Sinne der Abschnitte IV und V dieser Geschäftsordnung.

§ 7 Rede- und Antragsrecht

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft und Studierende der Lehramtsfächer Physik. Antragsrecht haben Mitglieder der FSV sowie des FSR nach §18 Abs. 1 FSSzg.

(2) Anderen Personen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.

(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Im Allgemeinen muss das Wort jedoch nicht erteilt werden, solange die Sitzungsleitung den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht beeinträchtigt sieht.

§ 8 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der FSV. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Absitmmung erfolgt offen durch Handzeichen oder per Akklamation, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Personenwahlen werden von FSV-Mitgliedern zunächst Kandidatinnen nominiert. Gibt es in einem Wahlgang nur eine Kandidatin so wird über sie mittels Ja, Nein und Enthaltung Stimmen abgestimmt. Hat die Kandidatin im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so wird die Wahl auf die kommende Sitzung verschoben und muss dort als eigener Tagesordnungspunkt behandelt werden. Gibt es mehrere Kandidatinnen, so ist die Kandidatin im ersten Wahlgang gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint oder 2/3 der Stimmen, wenn es sich um die Wahl einer Nachfolge im Rahmen der Abberufung eines FSR-Vorstands oder der Finanzreferentin nach §19 Abs 4 FSSzg handelt. Hat bei der Wahl von FSR-Mitgliedern auch nach drei Wahlgängen keine der Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreicht, so wird die Wahl auf die kommende Sitzung verschoben und muss dort als eigener Tagesordnungspunkt behandelt werden. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn eine Kandidatin mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die 2/3 Mehrheit ist erreicht, wenn eine Kandidatin mehr als doppelt so viele Stimmen wie alle anderen zusammen auf sich vereint. Zwischen Wahlgängen können Kandidaturen von den Kandidatinnen oder den Personen, die die Kandidatin vorgeschlagen haben, zurückgezogen werden. Die Öffnung der Liste der Kandidatinnen zwischen einzelnen Wahlgängen ist nur durch eine Abstimmung der FSV mit einfacher Mehrheit möglich.

(3) Personalwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

(4) Sofern nichts anderes durch die Fachschaftssatzung (FSSzg) oder diese Geschäftsordnung bestimmt ist, ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit erforderlich. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja- Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt und zudem Ja- und Nein-Stimmen zusammen mindestens 1/3 der insgesamt abgegebenen Stimmen ausmachen.

(5) Für eine Zweidrittelmehrheit sind mindestens 2/3 der Stimmen der gewählten Mitglieder der FSV notwendig.

(6) Bei Stimmgleichheit und bei Enthaltungen von mehr als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder (Enthaltungsmehrheit) kann über den Antrag erneut abgestimmt werden. Sollte wieder Stimmgleichheit oder Enthaltungsmehrheit herrschen ist der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Sollte es keine zweite Abstimmung in der Sitzung geben, so ist die Abstimmung automatisch auf die folgende Sitzung verschoben.

(7) Ein verhindertes Mitglied der FSV kann sein Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen ebenfalls ausüben. Das verhinderte Mitglied gibt seine Stimme in einem geschlossenen Umschlag beim Vorsitzenden der FSV, seinem Stellvertreter, oder der Sitzungsleitung ab. Der Umschlag ist erst zur Abstimmung von der Sitzungsleitung zu öffnen. Bei Abstimmungen über Anträge, die während der Sitzung in ihrem Wesen geändert wurden, ist eine solchermaßen abgegebene Stimme als Enthaltung zu werten. Sollten Stimmen für mehrere Anträge abgegeben werden, so ist für jede Stimme ein gesonderter Umschlag zu verwenden. Die Stimme ist so abzugeben, dass die Grundsätze einer geheimen Wahl beachtet werden können. Im Protokoll muss die Anzahl und die Namen derer, die so abgestimmt haben, bei der jeweiligen Abstimmung erwähnt werden.

III Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung

§ 9 Leitung der Sitzung

(1) Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung der FSV nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung.

(2) Der Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende der FSV. Ist der Vorsitzende verhindert, so fällt die Leitung der Sitzung seinem Stellvertreter zu. Ist dieser ebenfalls verhindert, kann die Sitzungsleitung auf Antrag einem Mitglied der FSV übertragen werden. Wird kein Sitzungsleiter gefunden, ist die Sitzung zu vertagen.

(3) Die Sitzungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus.

(4) Die Sitzungsleitung hat die Pflicht, Anträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, abzuweisen. Dies ist eine Entscheidung gemäß §10.

§ 10 Ermessensentscheidung

(1) Die Sitzungsleitung legt diese Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen aus.

(2) Gegen eine Ermessensentscheidung der Sitzungsleitung kann ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen und ist wie ein Antrag zur Geschäftsordnung zu behandeln.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Sitzungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht die Sitzungsleitung ihm das Wort.

(3) Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.

(4) Wurde eine Person während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eins dritten Rufes hingewiesen, so schließt die Sitzungsleitung sie von der Sitzung aus.

IV Anträge

§ 12 Sachanträge

(1) Als Sachanträge gelten alle Beschlussvorlagen, einschließlich der in §3 Abs. 4 genannten.

(2) Änderungsanträge können von jedem Anwesenden mit Antragsrecht gestellt werden.

(3) Die in §3 Abs. 4 genannten Anträge müssen in mindestens zwei Lesungen behandelt werden. Der Beschluss solcher Anträge bedarf einer Zweidrittelmehrheit gemäß §8 Abs. 4.

(4) Alle Antragstexte sind ins Protokoll aufzunehmen. Liegt ein Antragstext schriftlich vor, genügt die Aufnahme in die Anlagen. Anträge, die während der Sitzung durch Änderungsanträge geändert wurden, müssen nur in dem der Schlussabstimmung zu Grunde liegenden Wortlaut aufgenommen werden.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von stimmberechtigten Anwesenden gestellt werden. Eine Wortmeldung für einen Antrag zur Geschäftsordnung ist als solche kenntlich zu machen. Dies geschieht durch das Heben beider Arme. Derartige Anträge müssen sofort behandelt werden. Der aktuelle Redebeitrag wird dadurch jedoch nicht unterbrochen.

(2) Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von Anträgen zur Geschäftsordnung findet nicht statt.

(3) Gibt es keine Gegenrede zu einem Antrag zur Geschäftsordnung, gilt dieser als angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so ist nach dieser unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abzustimmen.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind: Änderung der Tagesordnung
erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit
Unterbrechung der Sitzung mit expliziter Zeitangabe
Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes in einen anderen Tagesordnungspunkt
Begrenzung der Redezeit
Schluss der Rednerliste
Wiedereröffnung der Rednerliste
geschlossene Sitzung jeweils nur für einen TO-Punkt
Zulassung einzelner zu geschlossener Sitzung
Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
Anzweiflung einer Abstimmung
Nichtbefassung
Vertagung auf die nächste Sitzung
Vertagung in einen Arbeitskreis gemäß §16
Geheime Abstimmung
Neuwahl der Sitzungsleitung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidaten
Einholen eines Meinungsbildes
Verfahrensvorschlag

(5) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern nicht anders bestimmt.

(6) Die Anträge gemäß Abs. 4 (2), (11), (15) und (17) werden ohne Gegenrede und Abstimmung behandelt.

(7) Die Anträge gemäß Abs. 4 (7), (10) und (12) - (14) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Hierbei gilt §8 Abs. 4 nicht.

V Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 14 Inhalt des Protokolls

(1) Das Protokoll hat die Form eines Ergebnisprotokolls

(2) Das Protokoll enthält insbesondere: die Namen aller FSV-Mitglieder, untergliedert nach anwesend und abwesend, sowie die Namen aller Gäste, den Wortlaut von Änderungen zu Protokollen vergangener Sitzungen, die genehmigte Tagesordnung, die Berichte, Anfragen und Antworten auf Anfragen des Tagesordnungspunktes Berichte und Anfragen in Kurzform, die gestellten Sachanträge, die Abstimmungsergebnisse zu den Sachanträgen unter Beachtung von §8 Abs. 5, Entscheidungen auf Grund von Anträgen zur Geschäftsordnung, wesentliche Punkte der Debatten, Äußerungen, von denen ein stimmberechtigtes Mitglied unverzüglich die Aufnahme ins Protokoll verlangt und bei Wahlen die Namen aller Kandidaten und die Ergebnisse der Wahl.

(3) Inhalte nach §14 Abs. 2 4. und 5. können, sofern schriftlich vorliegend, auch als Anlage an das Protokoll angehängt werden.

§ 15 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

(1) Für die Ausfertigung des Protokolls sind die Sitzungsleitung und der jeweilige Schriftführer verantwortlich. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll ist nach seiner Genehmigung für jeden einsehbar im Fachschaftsraum aufzubewahren. Damit gelten das Protokoll und die Beschlüsse als veröffentlicht.

(3) Das Protokoll ist von der FSV in ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.

(4) Beschlüsse, die vor der Genehmigung des Protokolls umzusetzen sind, gelten als gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zu den Punkten in §3 Abs. 4.

(5) Weisungen an den FSR sind diesem unverzüglich durch die Sitzungsleitung mitzuteilen. Die Mitteilung hat mindestens an den FSR-Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des FSR zu erfolgen. Sind diese Personen bei der Beschlussfassung zur Weisung anwesend, gilt die Mitteilung als erfolgt.

VI Arbeitskreise und Ausschüsse

§ 16 Arbeitskreise und Ausschüsse

(1) Über die Einrichtung von Arbeitskreisen entscheidet der FSR. Der FSR kann von der FSV angewiesen werden, zu einem bestimmten Thema einen Arbeitskreis zu bilden. Die FSV kann Vorschläge für Mitglieder machen.

(2) Arbeitskreise, die auf Weisung der FSV zu Stande gekommen sind, sind der FSV berichtspflichtig.

(3) Die FSV kann zum Behandeln spezifischer Themen Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse sind der FSV berichtspflichtig.

VII Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Als eine Änderung der Geschäftsordnung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes, als auch eine Ergänzung oder Aufhebung ihrer Bestimmungen anzusehen.

(2) Die Geschäftsordnung kann nur auf Beschluss der FSV mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder geändert werden (vgl. §3 Abs. 4 FSSzg).

(3) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen zu behandeln. Auf der ersten Sitzung ist der Antragstext bekannt zu geben. Zwischen der ersten und der dritten Lesung müssen mindestens 7 und dürfen maximal 30 Tage liegen.

(4) Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Ladungspflichtigen kenntlich zu machen.

(5) Die Geschäftsordnung in ihrer aktuellen Form ist im Fachschaftsraum aufzubewahren.

§ 18 Inkrafttreten und Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft in Kraft.

(2) Die in Kraft getretene Geschäftsordnung ist der Fachschaft unverzüglich durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet zugänglich zu machen.

(3) Diese Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue, von der FSV in freier Entscheidung beschlossene Geschäftsordnung in Kraft tritt.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 26. Februar 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 21. Dezember 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-19.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 27. Oktober 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 1. November 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-66.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 15. März 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 26. März 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-18.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 15. März 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 26. März 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-15.pdf (Lesefassung)
Titel Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 23. Januar 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 13. März 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-12.pdf (Lesefassung)