Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Ordnung zur Vergabe von Aufwandsentschädigungen (OVAE)

Fassung vom 18. November 2015 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
      1. § 1 [Begriffsbestimmungen]
      2. § 2 [Grundsätze]
      3. § 3 [Schlussbestimmungen]

Präambel

In den Ausschüssen des Studierendenparlaments engagieren sich und sollen sich viele Studierende engagieren, dabei bringen sie viel Zeit für die Studierendenschaft auf. Wie in allen anderen Organen der verfassten Studierendenschaft oder der Fachschaften wird auch in den Ausschüssen ehrenamtlich gearbeitet. Da aber auch unter diesem Grundsatz die Angemessenheit der Vergabe von Aufwandsentschädigungen in Ausschüssen gegeben sein kann, hat das 37. Bonner Studierendenparlament diese Bestimmung erlassen.

§ 1 [Begriffsbestimmungen]

(1) Ausschuss ist jeder ständig und nicht ständig eingerichtete Ausschuss des Studierendenparlaments nach § 39 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(2) Aufwandsentschädigung ist ein Bezug, der unter § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes fällt und durch Beschluss des Studierendenparlaments im Haushaltsplan ausgewiesen ist.

(3) Ausschussmitglied ist jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied eines Ausschusses.

§ 2 [Grundsätze]

(1) Grundsätzlich erhalten Ausschussmitglieder keine Aufwandsentschädigung.

(2) Aufwandsentschädigungen können an ein Ausschussmitglied vergeben werden, wenn ein entsprechender ausschussspezifischer Haushaltstitel im Haushalt der Studierendenschaft [„AE Name des Ausschusses“] aufgestellt ist und darüber hinaus

  1. im Falle des Unterlassens der Vergabe einer Aufwandsentschädigung eine Tätigkeit des Ausschusses unterbleiben und der Studierendenschaft dadurch erhebliche Kosten entstehen könnten oder

  2. die Tätigkeit des Ausschusses Anwesenheitsdienste oder Tätigkeiten außerhalb von Ausschusssitzungen beinhaltet.

(3) Die Vorbereitung, Teilnahme oder Durchführung von Ausschusssitzungen stellt, auch im Falle einer über das Übliche hinausgehende Anzahl an Ausschusssitzungen, keinen Grund im Sinne des Absatzes 2 dar.

(4) Der/die Vorsitzende des Ausschusses richtet den „Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung“ zusammen mit einem Bericht über den geleisteten Aufwand an das Präsidium des Studierendenparlaments, den dieses gegenzeichnet und zur Anweisung an den AStA-Finanzreferenten/die AStA-Finanzreferentin weiterleitet.

§ 3 [Schlussbestimmungen]

(a) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der AKUT in Kraft.

(b) Diese Ordnung bedarf zu ihrer Änderung eines Beschlusses des Studierendenparlaments, den dieses mit den Stimmen der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder fasst.

(c) Der Haushaltsausschuss überprüft die fortwährende Anwendungskompatibilität dieser Ordnung und berichtet, falls nötig, dem Studierendenparlament.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Ordnung zur Vergabe von Aufwandsentschädigungen
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 18. November 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 24. November 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_O-VergabeAE-Aussch%C3%BCsse.pdf