Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Verfahrens- und Geschäftsordnung des Ältestenrats (VerfGOÄR)

Fassung vom 18. März 2018 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. I. Organisation
      1. § 1 Aufgaben der Mitglieder
      2. § 2 Sitzungen
      3. § 3 Beschlussfähigkeit
      4. § 4 Protokoll
      5. § 5 Stimm- & Rederecht
      6. § 6 Öffentlichkeit
      7. § 7 Verfahren
      8. § 8 Empfehlungen
      9. § 9 Änderungen
      10. § 10 Inkrafttreten

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der weiblichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Männer in der männlichen Sprachform.

I. Organisation

§ 1 Aufgaben der Mitglieder

(1) Die ÄR-Mitglieder sind verpflichtet, an den ÄR-Sitzungen teilzunehmen und über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Sie können sich gemäß § 35 Abs. 3 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft (SdS) für befangen erklären.

(2) Der ÄR wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin für eine Amtszeit von einem Jahr. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Kommt die Wahl einer Vorsitzenden nicht zustande und ist eine Stellvertreterin nicht im Amt, so führt bis zur Wahl einer neuen Vorsitzenden das dienstälteste Mitglied des ÄR den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des ÄR können Studierende, Organe und Organteile sowie sonstige Gremien der Studierendenschaft oder studentische Vereinigungen beraten, sofern diese Fragen an sie herantragen. Durch die Beratung wird eine Entscheidung des ÄR in der Sache nicht vorweg genommen.

(4) Gemäß § 33 Abs. 5 SdS dürfen Mitglieder des ÄR für kein anderes Organ oder Gremium der studentischen Selbstverwaltung kandidieren oder ihm angehören. Eine Kandidatur oder Mitgliedschaft im ÄR und akademischen Gremien, sowie solchen des Studierendenwerks Bonn AöR schließen sich nicht aus. Sie sind dem Studierendemparlament (SP) jedoch unverzüglich anzuzeigen.

(5) Jedes ÄR-Mitglied ist verpflichtet, sein Ausscheiden aus der Studierendenschaft der Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 Sitzungen

(1) Der Ältestenrat (ÄR) tritt auf Einladung der Vorsitzenden, bei Verhinderung hilfsweise auf Einladung der Stellvertreterin, zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn drei ÄR-Mitglieder dies wünschen. Sie muss spätestens 30 Tage nach Zugang des Verlangens stattfinden.

(2) Zu Sitzungen wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Tage vor Sitzungstermin in Textform unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eingeladen. Im Zeitraum von 40 Tagen vor der Wahl zum Studierendenparlament kann die Vorsitzende mit einer Ladefrist von 24 Stunden zu Sitzungen einladen.

(3) Maßgeblich zur Einhaltung der Ladungsfrist bei Einladung per Email ist der Zeitpunkt der Versendung der E-Mail.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Der ÄR ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf Mitglieder anwesend sind; als anwesend gelten auch die ÄR- Mitglieder, die ihr Stimm- & Rederecht nach § 5 Abs. 2 VerfGOÄR fernmündlich ausüben.

(2) Ist die Sitzung nicht beschlussfähig, so wird spätestens 14 Tage später zu einer außerordentlichen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung eingeladen. In diesem Fall ist der ÄR unabhängig von der Anzahl der anwesenden ÄR- Mitglieder beschlussfähig.

§ 4 Protokoll

(1) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von den ÄR-Mitgliedern im Wechsel erstellt.

(2) Das Protokoll wird spätestens sieben Tage nach der Sitzung an die ÄR-Mitglieder und die Verfahrensbeteiligten versandt. Spätestens sieben Tage nach Versand einigt sich der ÄR im Umlaufverfahren, in der Regel per Mail, auf den finalen Wortlaut des Protokolls. Keine Äußerung gilt dabei als Zustimmung. Sollte eine Einigung im Umlaufverfahren nicht möglich sein, so wird das Protokoll auf der nächsten Sitzung des ÄR durch die ÄR-Mitglieder beschlossen.

(3) Protokolle über öffentliche Tagesordnungspunkte einer Sitzung werden online veröffentlicht. Jede an der Sitzung teilnehmende Person kann der Veröffentlichung der von ihr getroffenen Aussage gegenüber der ÄR-Vorsitzenden widersprechen.

§ 5 Stimm- & Rederecht

(1) Jedes Mitglied des ÄR hat Stimm- und Rederecht.

(2) Das Stimmrecht kann auch fernmündlich ausgeübt werden. Die beabsichtigte fernmündliche Stimmabgabe ist der Vorsitzenden bis zum Beginn der entsprechenden Sitzung mitzuteilen. Die Vorsitzende gibt dies zu Beginn der Sitzung bekannt.

(3) Jeder an der Sitzung teilnehmenden Person kann das Rederecht erteilt werden.

§ 6 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des ÄR sind grundsätzlich öffentlich. Der ÄR kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn ihm dies notwendig erscheint.

(2) Öffentliche Stellungnahmen im Namen des ÄR erfolgen allein durch die Vorsitzende oder nach Rücksprache mit dieser oder diesem.

(3) Die Vorsitzende unterrichtet das Studierendenparlament regelmäßig über anhängige und abgeschlossene Schlichtungsverfahren.

§ 7 Verfahren

(1) Der ÄR kann zur Schlichtung von Streitigkeiten zu Angelegenheiten der Verfassten Studierendenschaft und zur Beratung der Organe und Organteile sowie sonstiger Gremien der Studierendenschaft oder studentischer Vereinigungen angerufen werden.

(2) Ein Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag an die Vorsitzende eingeleitet; er bedarf der Textform. Vorliegende Anträge sind der Einladung zur nächsten Sitzung des ÄR beizufügen.

(3) Der Antrag soll im Fall eines streitigen Verfahrens insbesondere Angaben enthalten:

  1. zur gegnerischen Partei,
  2. zum Verfahrensziel,
  3. zum zugrundeliegenden Sachverhalt,
  4. sowie zu etwaigen Beweismitteln.

(4) Die Vorsitzende lädt die beteiligten Parteien, sowie etwaige Zeugen und Sachverständige, spätestens 30 Tage nach Zugang des Schlichtungsantrags, zu der Sitzung des ÄR, auf welcher der Antrag behandelt werden soll, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Parteien können sich vertreten lassen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Der ÄR berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Verfahrensbeteiligten das weitere Vorgehen und erarbeitet einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag ergeht mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Schlichtungsvorschlag ist den Parteien im Anschluss vorzustellen und mit diesen zu erörtern. Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, so ist dies im Protokoll festzuhalten. Kann keine einvernehmliche Einigung gefunden werden, so ist im Protokoll festzuhalten, dass die Schlichtung gescheitert ist.

(6) Eine Anrufung der Gerichte ist erst nach einer Schlichtung des ÄR zulässig, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Streitgegenstand nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt.

(7) Das Schlichtungsverfahren soll binnen 60 Tagen abgeschlossen sein.

§ 8 Empfehlungen

Der ÄR kann gemäß § 32 Abs. 5 SdS Empfehlungen an Organe und Organteile sowie Fachschaften oder studentische Vereinigungen richten. Der ÄR trifft die Entscheidung über den Wortlaut der Empfehlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Änderungen

Änderungen dieser Verfahrens- und Geschäftsordnung sind nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung zur Sitzung des ÄR zulässig. Sie erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen des ÄR und im Benehmen mit dem SP.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verfahrens- und Geschäftsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung des ÄR vom 06. April 2011 außer Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Verfahrensordnung des Ältestenrats (VerfOÄR)
Beschlussorgan Ältestenrat
Beschlussdatum 15. März 2011
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 6. April 2011
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 6. April 2011
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2011/verfoaer.pdf
Titel Verfahrens- und Geschäftsordnung des Ältestenrats (VerfGOÄR)
Beschlussorgan Ältestenrat
Beschlussdatum 20. Dezember 2017
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 14. März 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. März 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-5.pdf