Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Altkatholisches Seminar

Fassung vom 10. Februar 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Aufgabe der Fachschaft
      3. § 3 Organe der Fachschaft
      4. § 4 Aufgaben des FSR
  2. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 5 Rechtsstellung des FSR
      2. § 6 Zusammensetzung des FSR
      3. § 7 Wahl des FSR
      4. § 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    2. II. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 9 Rechtsstellung der FSVV und Wahlrecht
      2. § 10 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 11 Beschlüsse der FSVV
      4. § 12 Regelung für den Fall von Verstößen gegen die Satzung
  3. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 13 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  4. D. Schlussbestimmungen

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die im Studienfach Alt-Katholische und Ökumenische Theologie (Master of Arts) an der RFWU Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Alt-Katholisches Seminar, nachfolgend bezeichnet als Fachschaft.

(2) Die Fachschaft muss in der „Fachschaftenliste“ (Anlage zur FKGO) aufgeführt sein.

§ 2 Aufgabe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange und Interessen der Studierenden, die im Studienfach Alt-Katholische und Ökumenische Theologie (Master of Arts) eingeschrieben sind.

(2) Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft gemäß § 22 Satzung der Studierendenschaft zugeordnet ist, auch wenn diese Studierenden nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 3 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. der Fachschaftsrat (FSR),
  2. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolger:innen bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 4 Aufgaben des FSR

Der FSR fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben des FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Hochschulgruppen.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 5 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt deren Geschäfte.

(2) Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan.

(3) Der FSR ist verpflichtet, die Beschlüsse der FSVV auszuführen.

§ 6 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus 5 Mitgliedern.

(2) Der FSR besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Finanzbeauftragten und
  4. zwei weiteren Mitgliedern

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/dem Finanzbeauftragten zusammen.

(4) Der FSR tritt zusammen:

  1. grundsätzlich mindestens einmal pro Semester,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSVV.

Über das Zusammentreten des FSR informiert die/der Vorsitzende bzw. ihr:e/sein:e Stellvertreter:in die Mitglieder der Fachschaft per Mail. Die FSR-Sitzung kann darüber hinaus zusätzlich in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung bekannt gegeben werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(7) FSR-Sitzungen können auch in elektronischer Kommunikation oder in einem Hybridformat stattfinden. Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien sind angemessen zu berücksichtigen. Mitschnitte sind nicht zulässig.

(8) Über den Inhalt nicht-öffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(9) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 7 Wahl des FSR

(1) Der FSR wird von den Mitgliedern der Fachschaft jährlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind Personen, die am 30. Tag vor dem ersten Wahltag Mitglied der Fachschaft sind.

(3) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die Wahl des FSR findet bei bis zu 500 Wahlberechtigten im Rahmen einer Wahlvollversammlung statt.1

(5) Zur Wahl der FSR-Mitglieder bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, findet unverzüglich ein dritter Wahlgang statt. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat:innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(6) Die FSVV kann einzelne Mitglieder des FSR nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer/eines Nachfolger:in weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSVV unverzüglich seine:n Nachfolger:in. Dazu muss gemäß § 10 Abs. 2 eingeladen werden.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Die/der FSR-Vorsitzende nimmt innerhalb des FSR die nötigen Leitungsaufgaben wahr. Über die inhaltliche Arbeit wird im FSR gemeinschaftlich entschieden. Jedes FSR-Mitglied ist für sein zugewiesenes Aufgabengebiet verantwortlich. Die/der FSR- Vorsitzende hat auf jeder FSVV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Die/der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen des FSR, oder der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, unverzüglich ab Kenntnisnahme zu beanstanden.

(3) Die/der Finanzbeauftrage ist für die Durchführung der Haushalts- und Wirtschaftsdurchführung nach § 12 zuständig.

II. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 9 Rechtsstellung der FSVV und Wahlrecht

(1) Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Alt- Katholisches Seminar besteht, ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Mitglieder der Fachschaft, welche parallel Lehrende am Alt-Katholischen Seminar sind, können nicht an FSVVen teilnehmen und/oder FSR-Ämter wahrnehmen.

§ 10 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die/der Vorsitzende des FSR beruft die FSVV durch öffentlichen Aushang und Rundmail an die Studierenden ein:

  1. auf Beschluss von mindestens 30% der Mitglieder des FSR,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder der Fachschaft.

Sofern die Mitgliederzahl der Fachschaft 8 Personen unterschreitet, müssen mindestens 2 Mitglieder den schriftlichen Antrag stellen. Der schriftliche Antrag ist per Mail oder postalisch an die/den Vorsitzende:n des FSR zu richten.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wird i. d. R. durch die/den FSR-Vorsitzende:n geleitet. Darüber hinaus kann zu Beginn jeder Versammlung ein:e Versammlungsleiter:in gewählt werden.

(4) Für die FSVV gilt § 6 Abs. 9 und 10 entsprechend. Das Protokoll ist in geeigneter Weise an die Studierenden des Studienfachs zu übermitteln.

(5) Die FSVV kann auch in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.

(6) FSR-Sitzungen können auch in elektronischer Kommunikation oder in einem Hybridformat stattfinden. Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien sind angemessen zu berücksichtigen. Mitschnitte sind nicht zulässig.

§ 11 Beschlüsse der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle weiteren Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der Fachschaft anwesend sind. Sofern die Mitgliederzahl der Fachschaft 25 Personen unterschreitet, müssen mindestens 3 Mitglieder der Fachschaft anwesend sein. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 10.

(3) Beschlüsse können auch in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12 Regelung für den Fall von Verstößen gegen die Satzung

(1) Bei groben Verstößen gegen die Satzung der Fachschaft kann der FSR das entsprechende Mitglied der Fachschaft von der Teilnahme an der folgenden FSVV ausschließen.

(2) Gegen einen solchen Ausschluss kann kein Einspruch eingelegt werden.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 13 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft sowie der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW-HWVO NRW).

(2) Der/dem Finanzbeauftragten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie/er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch. Sie/er beantragt die AFGs und BFGs beim Fachschaftenreferat.

(3) Die/der Finanzbeauftragte hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen dem FSR auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres und endet am 30. November des Folgejahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von dem FSR gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind dem FSR unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer:innen des FSR führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Konto- bestände aufzunehmen sind. Unangekündigte Kassenprüfungen sind zulässig.

(7) In der FSVV werden zwei Kassenprüfer:innen für das beginnende Haushaltsjahr gewählt. Wählbar sind alle Studierenden der RFWU Bonn.

(8) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der/des FSR- Vorsitzenden und der/des Finanzbeauftragten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR-Vorsitzenden und Finanzbeauftragten keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die/der FSR-Vorsitzende oder die/der Finanzbeauftragte mit der Mehrheit stimmen.

D. Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSVV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder geändert werden.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSVV- Mitglieder gefasst werden.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft in Kraft.

(5) Zudem hat eine direkte Bekanntgabe per Mail zu erfolgen.

(6) Ein Exemplar wird zur Einsicht im Sekretariat des Alt-Katholischen Seminars hinterlegt.


  1. Vom ASTA geforderte Formulierung nach § 27 FSWO


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Alt-Katholisches Seminar
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Altkatholisches Seminar
Beschlussdatum 06. Februar 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-4.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Alt-Katholisches Seminar
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Altkatholisches Seminar
Beschlussdatum 19. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 10. Februar 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-14.pdf