Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Chemie

Fassung vom 3. Juni 2020 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. I.) Fachschaft
      1. §1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. §2 Organe der Fachschaft
      3. §3 Aufgaben der FSV und FSR
  3. II.) Die Organe der Fachschaft
    1. A) Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. §4 Rechtsstellung der FSV
      2. §5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. §6 Wahl der FSV
      4. §7 Aufgagen und Zuständigkeiten der FSV
      5. §8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. §9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      7. §10 Beschlüsse der FSV
      8. §11 Ausschüsse der FSV
      9. §12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. B) Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. §13 Rechtsstellung des FSR
      2. §14 Zusammensetzung des FSR
      3. §15 Wahl des FSR
      4. §16 Beschlüsse des FSR
    3. C) Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. §17 Rechtsstellung der FSVV
      2. §18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. §19 Beschlüsse der FSVV
  4. III.) Haushalts- und Wirtschaftsführung
  5. IV.) Schlussbestimmungen
      1. §20 FSV bei weniger als 500 Fachschaftsmitgliedern
      2. §21 Satzungsänderung

Präambel

Diese Satzung regelt die Rechte und Pichten der selbstverwalteten Organe der Fachschaft Chemie.

I.) Fachschaft

§1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Chemie, nachfolgend bezeichnet als Fachschaft, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Chemie zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage Fachschaftenliste zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. § 22 SdS).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die Belange der Studierenden, die Veranstaltungen der durch sie vertretenen Studiengänge belegen.

§2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl, sowie durch die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR)

(3) Die Amtszeit der unter Punkt (2) aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§3 Aufgaben der FSV und FSR

Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

II.) Die Organe der Fachschaft

A) Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist ein beschlussfassendes Organ der Studierendenschaft am Fachbereich.

§5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach § 27 der Satzung der Studierendenschaft.

(2) Sie tritt mindestens viermal in einer Wahlperiode zusammen. Die Einladung zu einer FSV-Sitzung erfolgt per E-Mail. Sie ist fachschaftsöffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§7 Aufgagen und Zuständigkeiten der FSV

(1) Die FSV ist ein Beschlussorgan der Fachschaft. Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den Fachschaftsrat.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die nanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar, entsprechend.

(8) Die FSV ist bei Mehrheitsbeschluss seiner satzungsmäßiger Mitglieder gegenüber dem FSR weisungsbefugt.

§8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und, falls gewählt, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in der konstituierenden Sitzung gewählt. Auf Verlangen eines FSV-Mitglieds ndet die Wahl geheim statt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so ndet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(6) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(7) Über die FSV-Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(8) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(9) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitzende,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 5dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(10) Die Einladung muss spätestens am 7. Tag vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Mit der selben Frist muss auch öffentlich eingeladen werden.

(11) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der FSV-Vorsitzende durch den stellvertretenden FSV-Vorsitzenden vertreten.

(12) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der stellvertretende FSV-Vorsitzende durch den Schriftführer vertreten.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der Schriftführer durch das dienstälteste anwesende FSV- Mitglied vertreten.

§9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Wechsel des für die Wahlberechtigung maßgeblichen Fachs,
  3. durch Tod.

(2) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste der entsprechenden Liste erschöpft hat. Fand eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Kandidaten statt, rücken die weiteren Personen, für die Stimmen abgegeben wurden, in der vom Wahlausschuss festgelegten Reihenfolge nach. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

§10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Die FSV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitzende oder ein zu bestimmendes FSV-Mitglied überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den Wahlleiter mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des FSR-Vorstandes im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

§12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen bezüglich der FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

B) Der Fachschaftsrat (FSR)

§13 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan; Im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

§14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu neun Mitgliedern, soweit sich nach §5 (1) nichts anderes ergibt.

(2) Der FSR wird von der FSV gewählt. Er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Finanzreferenten,
  4. bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

(3) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Finanzreferent bilden den FSR-Vorstand. Sind in der Fachschaft mehrere Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) zusammengefasst, so kann die FSV für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzliche Mitglieder in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.

(4) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der FSR-Vorsitzende durch den stellvertretenden FSR-Vorsitzenden vertreten.

(5) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der stellvertretende FSR-Vorsitzende durch den Finanzreferenten vertreten.

(6) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der Finanzreferent durch den FSR-Vorsitzenden vertreten.

(7) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

(8) Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer öffentlichen Ankündigung durch den FSR-Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(9) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(10) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(11) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(12) Der FSR ist verpichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(13) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar, entsprechend; §7 (7) gilt entsprechend.

§15 Wahl des FSR

(1) Die Mitglieder des FSR-Vorstands müssen eine der FAKs, deren Studierende durch die Fachschaft vertreten werden, im Hauptfach studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden FSR-Vorstand sind mit der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss nicht vereinbar.

(3) Der FSR-Vorstand wird entsprechend §8 (6) gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§8 (6)).

(5) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder abberufen werden.

(6) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Dazu muss gemäß §8 (10) eingeladen werden.

(7) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines Mandats,
  3. durch Ausscheiden aus der verfassten Studierendenschaft,
  4. durch Tod.

§16 Beschlüsse des FSR

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle anwesenden FSR-Mitglieder und Mitglieder der Fachschaft sowie Studierende der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, die dem Studiengang Lebensmittelchemie angehören, sowie Chemielehramtsstudierende.

(2) Stimmrecht haben alle anwesenden FSR-Mitglieder und Mitglieder der Fachschaft sowie Chemie-lehramtsstudierende. Auf Verlangen eines FSR-Mitglieds haben nur anwesende FSR-Mitglieder Stimmrecht.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Der FSR-Vorsitzende oder ein zu bestimmendes FSR-Mitglied überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR aufgehoben werden.

C) Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen Mitgliedern der Fachschaft Chemie besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der FSR-Vorsitzende beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Prozent der Mitgleider der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt §7 (7) entsprechend.

§19 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aufgehoben werden.

III.) Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW).

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattnden dürfen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel Sonstigesim Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung,

  2. eine Sommersemesterabschlussprüfung,

  3. eine Wintersemesterabschlussprüfung,

  4. eine Abschlussprüfung nach Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon kann die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft werden. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

    1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
    2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Die Fachschaft kann Dauerschuldverhältnisse nur eingehen, wenn sie durch Finanzreferent und FSR-Vorsitzenden gemeinsam vertreten wird.

(8) Der FSR kann keine Ausgaben beschließen, die einen Betrag von 150€ übersteigen, wenn sowohl FSR-Vorsitzender als auch der Finanzreferent dagegen stimmen.

IV.) Schlussbestimmungen

§20 FSV bei weniger als 500 Fachschaftsmitgliedern

Beträgt die Zahl der Mitglieder der Fachschaft weniger als 500, so wird eine FSV mit 7 Mitgliedern gewählt.

§21 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der Satzung der Studierendenschaft und den einschlägigen Verordnungen stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der Mitglieder einer beschlussfähigen FSVV gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattnden dürfen. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§10 (7)).

(3) Der Tagesordnungspunkt Satzungsänderungmuss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt nach Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang bekannt zugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Chemie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Chemie
Beschlussdatum 5. Mai 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 3. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-09.pdf