Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Geographie

Fassung vom 5. April 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

    1. Präambel
    2. I. Die Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
    3. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden und Nachrücken von FSV-Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
    4. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Wahl des FSR
      4. § 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    5. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 16 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 17 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 18 Beschlüsse der FSVV
    6. V. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 19 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 20 Haushaltsplan
      3. § 21 Ausgabevollmacht
      4. § 22 Einnahmeverpflichtung
      5. § 23 Kassenprüfung und -abschluss
    7. VI. Sanktionen der Fachschaft
      1. § 24 Art und Umfang der Sanktionen
      2. § 25 Verfahren zum Erlass einer formellen Sanktion
    8. VII. Schlussbestimmungen
      1. § 26 Einrichtung einer FSV
      2. § 27 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Geographie die folgende Satzung gegeben. Außerdem hat die Fachschaft Geographie ein Selbstverständnis für sich selbst definiert.

I. Die Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Geographie, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Geographie zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. § 22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  3. der Fachschaftsrat (FSR).

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV und FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(4) Die Organe FSV und FSR sind mitverantwortlich für die Organisation von Veranstaltungen zur Einführung und Vernetzung der von ihr vertretenen Studierendenschaft.

(5) Die Organe FSV und FSR fördern mit den ihnen gegebenen Kapazitäten die Vernetzung von Geographiestudierenden auf Konferenzen und in Verbänden, im Besonderen im Rahmen von GeoDACH und Bundesfachschaftentagungen der geographischen Fachschaften.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft (vgl. § 27 Absatz 3 SdS).

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach den Regelungen der Satzung der Studierendenschaft (SdS) und der Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die FSV tritt auf Einladung des FSR-Vorsitzenden oder auf eigenen Beschluss zu einer FSV-Sitzung zusammen. Während der Vorlesungszeit findet grundsätzlich einmal wöchentlich eine FSV-Sitzung statt, außerhalb der Vorlesungszeit mindestens alle drei Wochen. Außerdem tritt die FSV zu einer Sitzung zusammen, wenn

  1. die Mehrheit des FSR,
  2. sechs Mitglieder der FSV,
  3. die FSVV,
  4. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten in Textform verlangen. Enthält das Verlangen keinen Sitzungstermin, so ist die FSV innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist nach § 5 Absatz 3 muss eingehalten werden.

(3) Die Einladung zu einer FSV-Sitzung erfolgt per E-Mail. Sie muss mindestens drei Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu der Sitzung muss auch öffentlich eingeladen werden.

(4) An den Sitzungen der FSV nimmt sowohl die FSV als auch der FSR teil. Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(5) Die FSV ist verpflichtet, während der Sitzungen schriftlich Protokoll zu führen. Über den Inhalt vertraulicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der:Die Wahlleitende beruft frühestens am 5. Tag und spätestens am 14. Tag nach dem letzten Wahltag die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis zwei gleichberechtigte FSR-Vorsitzende gewählt sind. Geschlechterparität bei der Besetzung von Ämtern und der Erstellung der Wahlliste wird angestrebt.

(4) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle gewählten FSV-Mitglieder verschickt werden.

(5) Im Übrigen gilt die FSWO.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt das Präsidium der FSV.

(4) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(5) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(6) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(7) Die FSV-Sitzung kann Richtlinien beschließen. Diese schreiben Arbeitsweisen für spezielle Aufgaben der FSV und FSR fest.

(8) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR, insbesondere der Finanzreferent:innen. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfer:innen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem:r Sprecher:in der FSV,
  2. dem:r stellvertretenden Sprecher:in der FSV,
  3. zwei Schriftführer:innen.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl auf der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Der kommissarische Status der FSR-Vorsitzenden lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein:e Nachfolger:in für das Amt der FSR- Vorsitzenden gewählt wird.

(6) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSV-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolge abberufen werden. Antragsrecht haben dabei nur gewählte FSV- Mitglieder.

(8) Der:Die Sprecher:in und der:die stellvertretende Sprecher:in der FSV sind für die allgemeine Repräsentation der Fachschaft gegenüber den Studierenden und in den Gremien der Universität zuständig. Sie teilen sich ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten gleichmäßig auf.

(9) Die Schriftführer:innen sind für die Koordination der Fachschaftskommunikation nach innen und außen verantwortlich.

(10) Die Schriftführer:innen sind für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie können an ihrer statt ein Mitglied der FSV zum Protokollanten ernennen. Die Schriftführer:innen sind dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt an alle Mitglieder der FSV weitergeleitet wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(11) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(12) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft unverzüglich für mindestens zwei Jahre an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der:die FSV-Sprecher:in durch den:die stellvertretende:n FSV-Sprecher:in vertreten.

(14) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der:die stellvertretende FSV-Sprecher:in durch ein:e Schriftführer:in vertreten.

(15) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung beider Schriftführer:innen werden sie durch das älteste anwesende FSV-Mitglied vertreten.

§ 9 Ausscheiden und Nachrücken von FSV-Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines bzw. ihres Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds der Fachschaft von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede-, Antrags- und Stimmrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Auf Antrag eines FSV-Mitgliedes wird eine Abstimmung unter den FSV-Mitgliedern über Ausschluss der Öffentlichkeit für einen spezifischen Punkt der Tagesordnung einer FSV-Sitzung durchgeführt. Diesem Antrag ist immer stattzugeben. Wird mit einer einfachen Mehrheit für den Ausschluss der Öffentlichkeit gestimmt, so müssen alle Personen, die nicht gewählte FSV- oder FSR-Mitglieder oder von der FSV-Sitzung gewählte Amtsinhaber:innen, Vertreter:innen und Stellvertreter:innen der Fachschaft in Kommissionen/AGs/Konferenzen sind, während der Besprechung des spezifischen Punktes der Tagesordnung den Sitzungsraum verlassen.

(3) Auf Antrag eines FSV-Mitgliedes wird eine Abstimmung unter den FSV-Mitgliedern über die Beschränkung der Abstimmungsberechtigten für eine spezifische Abstimmung auf gewählte FSV- und FSR-Mitglieder sowie von der FSV-Sitzung gewählte Amtsinhaber:innen, Vertreter:innen und Stellvertreter:innen der Fachschaft in Kommissionen/AGs/Konferenzen durchgeführt. Diesem Antrag ist immer stattzugeben. Wird mit einer einfachen Mehrheit für die Beschränkung der Abstimmungsberechtigten gestimmt, so haben bei der spezifischen Abstimmung nur FSV-Mitglieder Stimmrecht.

(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(5) Die FSV gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens sieben Mitglieder der Fachschaft, davon mindestens drei FSV-Mitglieder, anwesend sind. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Die FSR-Vorsitzenden überprüfen die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

(8) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. sie die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle nichts anderes vorschreibt.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden und der letzten Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der FSV-Mitglieder aufgehoben werden. Beschlüsse weiterer vergangener Sitzungsperioden können mit einer einfachen Mehrheit der gewählten FSV-Mitglieder aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den:die Wahlleiter:in mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses mindestens zwei Kassenprüfer:innen mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder.

(3) Kassenprüfer:in kann nur sein, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSR oder Teil des Präsidiums der FSV war beziehungsweise ist. Kassenprüfer:innen müssen Teil der Studierendenschaft der RFWU Bonn sein.

(4) Die Kassenprüfer:innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 12 Rechtsstellung des FSR

Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung des FSR-Vorsitzenden und seiner:s Stellvertreter:in. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus fünf regulären Mitgliedern.

(2) Falls die FSV nach § 27 Absatz 5 SdS zusätzliche Referent:innen in den FSR wählt, vergrößert sich die Zahl der FSR-Mitglieder entsprechend.

(3) Der FSR-Vorstand besteht aus

  1. einem:r Vorsitzenden,
  2. einem:r stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. zwei gleichberechtigten Finanzreferent:innen.

(4) Die Mitglieder des FSR-Vorstandes können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

(5) Die Mitglieder des FSR-Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 14 Wahl des FSR

(1) Die Mitglieder des FSR-Vorstandes werden einzeln in der konstituierenden Sitzung der FSV mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder gewählt. Auf Verlangen eines FSV-Mitglieds findet die Wahl geheim statt. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich.

(2) Zur Wahl der FSR-Vorsitzenden bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden gewählten Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der:die Kandidat:in als gewählt, der:die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat:innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(3) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden durch die FSR-Vorsitzenden vorgeschlagen und, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV gewählt.

(4) Alle Mitglieder des FSR müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglieder der Fachschaft sein und der FSV angehören.

(5) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV sowie des Amtes als Kassenprüfer:in.

(6) Die FSV kann die FSR-Vorsitzenden nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch Wahl einer Nachfolge abberufen werden. Antragsrecht haben dabei nur gewählte FSV-Mitglieder.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Die FSR-Vorsitzenden haben die Sitzungsleitung der FSV-Sitzung inne.

(2) Die FSV-Sitzungszeiten werden zu Anfang jedes Semesters für die Vorlesungszeit bekannt gegeben und werden an alle FSV-Mitglieder verschickt.

(3) Die FSR-Vorsitzenden haben auf Nachfrage während FSV-Sitzungen einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(4) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR-Mitglied vergeben.

(5) Die FSR-Vorsitzenden bestimmen die Richtlinien der Arbeit des FSR und tragen dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber den Vorsitzenden für das eigene Aufgabengebiet verantwortlich.

(6) Die FSR-Vorsitzenden sind dafür insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(7) Die FSR-Vorsitzenden haben Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR und der FSVV zu beanstanden, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 16 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Geographie.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung oder eine höhere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 17 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die Vorsitzenden des FSR berufen die FSVV

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf Beschluss des FSR,
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält, ein.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung öffentlich in angemessener Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine:n Versammlungsleiter:in.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 18 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.

(3) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(4) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

(5) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. sie die einfache Mehrheit gefunden hat.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 19 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Den Finanzreferent:innen obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führen über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die einen Höchstbetrag von 50C überschreiten, sind von der FSV- Sitzung per Abstimmung zu beschließen. Ausgaben, welche 100C überschreiten, benötigen bei Beschluss eine Kalkulation der Ausgaben und Einnahmen.

§ 20 Haushaltsplan

(1) Die Finanzreferent:innen haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Der Haushaltsplan muss mit einer einfachen Mehrheit auf der FSV-Sitzung angenommen werden.

(2) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 21 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferent:innen oder die Unterschrift des:der zuständigen Referent:in nach Zustimmung der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferent:innen erforderlich. Die FSV-Sitzung kann gegen die Stimmen der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferent:innen keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Die FSV-Sitzung kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSV-Sprecher:innen oder die FSR-Vorsitzenden oder die Finanzreferent:innen nicht gegen die Mehrheit stimmen.

§ 22 Einnahmeverpflichtung

Die Finanzreferent:innen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 23 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die Kassenprüfer:innen der FSV führen eine Haushaltsjahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfer:innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

VI. Sanktionen der Fachschaft

§ 24 Art und Umfang der Sanktionen

(1) Macht sich eine Person eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Selbstverständnis und/oder die Satzung der Fachschaft Geographie schuldig, so können Sanktionen gegen sie erlassen werden. Es gibt informelle und formelle Sanktionen:

  1. Eine informelle Sanktion („Verwarnung“) kann von den FSR-Vorsitzenden nach eigenem Ermessen mündlich oder schriftlich erlassen werden, wenn beide einer Verwarnung zustimmen. Die FSV ist darüber baldmöglichst zu informieren.
  2. Bestandteile einer formellen Sanktion sind bzw. können sein, dass die sanktionierte Person mit sofortiger Wirkung aus ihren Ämtern, Kommissionen und sonstigen Verantwortlichkeiten gegenüber der Fachschaft abgewählt wird, nicht mehr an Events jeglicher Art, die durch die Fachschaft organisiert oder durchgeführt werden, teilnehmen und sich nicht mehr in Räumen der Fachschaft aufhalten darf. Die FSV kann im Einzelfall entscheiden, ob alle oder nur bestimmte Konsequenzen gegen die sanktionierte Person erlassen werden. Eine formelle Sanktion ist auf ein Jahr ab Abstimmung der FSV befristet, kann aber verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft der sanktionierten Person in der Fachschaft, ihre eventuelle Mitgliedschaft in der FSV sowie ihre Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen der Fachschaft werden von den Sanktionen in jedem Fall nicht berührt. Die Regelung nach § 9 Absatz 3 dieser Satzung gilt jedoch weiterhin.

§ 25 Verfahren zum Erlass einer formellen Sanktion

Um eine formelle Sanktion zu erlassen, ist folgendes Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu durchlaufen:

  1. Die FSR-Vorsitzenden informieren die FSV über den schwerwiegenden Verstoß und fordern die FSV auf, zu entscheiden, ob gegen die beschuldigte Person eine formelle Sanktion erlassen werden soll.
  2. Die beschuldigte Person wird zur FSV-Sitzung, auf der über die Sanktionen entschieden wird, eingeladen. Dort hat sie die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  3. Die gewählten FSV-Mitglieder entscheiden mit Zweidrittelmehrheit, ob und in welcher Form eine formelle Sanktion gegen die beschuldigte Person erlassen werden soll. Die formelle Sanktion tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bei der Entscheidung muss neben der Aussage der beschuldigten Person (vgl. Punkt 2) berücksichtigt werden, ob vorher eine informelle Sanktion erlassen wurde, ob es in der Vergangenheit zu anderen Verstößen kam und ob das Risiko besteht, dass die beschuldigte Person weitere Verstöße begeht. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die erlassene Sanktion verhältnismäßig ist.
  4. Der Erlass einer formellen Sanktion mit all ihren Konsequenzen wird der sanktionierten Person baldmöglichst mündlich oder schriftlich von den FSR-Vorsitzenden mitgeteilt. Auf der nächsten Sitzung der Fachschaft sind der Erlass der formellen Sanktion vertraulich mitzuteilen und ggf. baldmöglichst Nachfolger*innen für die vakanten Ämter, Kommissionen und Verantwortlichkeiten gegenüber der Fachschaft zu wählen.
  5. Zur Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung einer formellen Sanktion ist eine Zweidrittelmehrheit der FSV notwendig.

VII. Schlussbestimmungen

§ 26 Einrichtung einer FSV

(1) Hat die Fachschaft 500 oder weniger Mitglieder, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

(2) In diesem Fall finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen der FSVV zu, sofern diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit festlegen.

§ 27 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der gewählten FSV-Mitglieder oder eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar.

(2) Dieser Beschluss muss in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Diese Satzung und etwaige Änderungssatzungen treten jeweils mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Geographie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geographie
Beschlussdatum 5. November 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 27. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-26.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Geographie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geographie
Beschlussdatum 7. September 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 11. September 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-48.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Geographie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geographie
Beschlussdatum 19. März 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 5. April 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-14.pdf (Lesefassung)