Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Geschichte

Fassung vom 9. Juni 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Präambel
  2. B. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Öffentliche Bekanntmachung
  3. C. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 5a Einladung zu FSV-Sitzungen
      4. § 6 Wahl der FSV
      5. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      6. § 8 [entfällt]
      7. § 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      8. § 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern; Auflösung der FSV
      9. § 11 Beschlüsse der FSV
      10. § 12 Ausschüsse der FSV
      11. § 13 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 14 Rechtsstellung des FSR
      2. § 15 Zusammensetzung und Zusammentreten des FSR
      3. § 15a Einladung zu FSR-Sitzungen
      4. § 16 Vertretung nach außen
      5. § 17 Wahl des FSR
      6. § 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
      7. § 19 Beschlüsse des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 20 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 21 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 22 Beschlüsse der FSVV
  4. D. Finanzen und Schlussbestimmungen
      1. § 23 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
      2. § 24 Satzungsänderungen; Inkrafttreten

A. Präambel

Die Fachschaftsvertretung (FSV) und der Fachschaftsrat (FSR) sind die durch Wahlen legitimierte Vertretungsorgane der Studierenden des Instituts für Geschichtswissenschaft (IGW). Hinzu kommt als drittes Organ die Fachschaftsvollversammlung (FSVV), die durch alle Studierende eines Studienganges gebildet wird. Sie nehmen die spezifischen Belange der Studierendenschaft in ihren hochschulpolitischen wie auch sozialen Erscheinungsformen wahr. Als solche werden FSV und FSR das Vertrauen der Studierenden des IGW entgegengebracht. Dieses Vertrauen begründet die Verantwortung gegenüber den Studierenden, die sie vertreten. Das Erkennen dieser Verantwortung und die Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben und Pflichten stellen die Grundlage eines erfolgreichen Wirkens jedes einzelnen Mitglieds und der Fachschaft als Ganzes dar.

B. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die ihr durch § 22 Satzung der Studierendenschaft (SdS) zugeschrieben werden, bilden die Fachschaft Geschichte. Sie wird nachfolgend als Fachschaft bezeichnet.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten die Belange ihrer Mitglieder als auch aller Studierenden, welche im Rahmen des Studienangebots des IGW eine Lehrveranstaltung belegen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit von FSV und FSR beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt. Die FSVV ist an keine Amtszeit gebunden.

(4) Der FSR wirkt an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertritt die Studierenden seiner Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und der Studierendenschaft.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Fachschaft und ihrer Organe erfolgen über Veröffentlichungen des FSR.

(2) Der FSR ist verpflichtet, die Beschlüsse der Organe der Fachschaft öffentlich bekanntzumachen. Dies erfolgt insbesondere durch die Veröffentlichung der Protokolle. Einzige Ausnahme bilden nicht- öffentliche Beratungen gemäß §5 (4).

(3) Der FSR legt die Medien der Veröffentlichung durch Beschluss oder in einer Geschäftsordnung fest. Sie müssen angemessen und allen Mitgliedern der Fachschaft frei zugänglich sein. Dazu zählen Aushänge oder Informationsblätter.

C. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist beschlussfassendes Organ im Fachbereich.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus so vielen Mitgliedern, wie es die Satzung der Studierendenschaft (vgl. § 27 Abs. 1 SdS) zulässt. Bei Fachschaften mit bis zu 1000 Mitgliedern sind dies 11, bei 1001-2000 sind dies 15, bei über 2000 Mitgliedern sind dies 19. Maßgeblich ist das Wählendenverzeichnis der FSV-Wahl.

(2) Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Über den Inhalt nicht-öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 5a Einladung zu FSV-Sitzungen

(1) Zu FSV-Sitzungen müssen spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn alle FSV- und FSR-Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung durch das Präsidium geladen werden; in begründeten und dringlichen Einzelfällen ist eine angemessen kurzfristigere Ladung möglich.

(2) Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schrift- oder elektronische Form. Die Einladung ist zudem öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Einladung muss allen FSV-Mitgliedern die Gelegenheit geben, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich oder bei Bedarf von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss der FSV vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleitende beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitz gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (FSWO).

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt

  1. den FSR,
  2. das FSV-Präsidium,
  3. die studentischen Vertreter*innen in die Institutskommission zur Verwendung institutseigener Mittel,
  4. die studentischen Vertreter*innen in die Institutskommission zur Verwendung von Qualitätsverbesserungsmitteln,
  5. die studentischen Vertreter*innen in den Institutsvorstand,
  6. den Kassenprüfungsausschuss und
  7. den Wahlausschuss.

(2) Die Wahl des FSR sowie des FSV-Präsidiums werden auf einer konstituierenden Sitzung des FSV durchgeführt, die unverzüglich nach der FSV-Wahl durch den Wahlleitenden einzuberufen ist; er leitet die konstituierende Sitzung bis zur Wahl eines FSV-Vorsitzes. Sie findet frühestens am fünften und spätestens am vierzehnten Tag nach der Wahl statt. Die übrigen Wahlen finden nach Bedarf statt.

(3) Die FSV beschließt

  1. alle Entscheidungen grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen, sofern kein entsprechender Beschluss der FSVV vorliegt, und insbesondere
  2. mit der Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder den Haushaltsplan,
  3. mit der Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder die Entlastung des FSR,
  4. mit der Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder eine Amtsenthebung gemäß Abs. 5,
  5. mit einfacher Mehrheit eine Zitierung gemäß Abs. 6,
  6. mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit die Errichtung oder Änderung der Satzung der Fachschaft sowie
  7. mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit die Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Geschäftsordnung für die FSV oder für alle Organe der Fachschaft.

(4) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Das Antragsrecht für die Entlastung des FSR liegt bei FSV-Mitgliedern und dem Kassenprüfungsausschuss (mit einstimmigem Votum); sie können zudem verlangen, dass über die Entlastungen der FSR- Mitglieder einzeln abgestimmt wird. Die Entlastung der Mitglieder des FSR-Vorstands kann insbesondere verweigert werden, wenn die Kassenprüfung erhebliche Ungenauigkeiten ergibt.

(5) Auf Antrag eines FSV-Mitgliedes kann mit der absoluten Mehrheit der FSV-Mitglieder ein Mitglied des FSR oder des FSV-Präsidiums, ungeachtet einer vorherigen Entlastung, durch konstruktive Abwahl seines Amtes enthoben werden.

(6) Auf Beschluss der FSV oder Verlangen mindestens dreier FSV-Mitglieder muss ein FSR-Mitglied zu einer FSV-Sitzung erscheinen (Zitierrecht). Ein entsprechender Antrag hat mindestens das konkrete FSR-Mitglied und die konkrete Sitzung zu benennen und ist zu begründen.

(7) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments für die FSV, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 8 [entfällt]

§ 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem FSV-Vorsitz und einer Stellvertretung. Letztere führt zugleich das Protokoll der FSV.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt. Die Ämter des Präsidiums sind unvereinbar mit Ämtern des FSR.

(3) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidierender die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidierender die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidierende als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Zwischen den Wahlgängen können neue Kandidierende nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Kandidierendenliste zustimmt.

(4) Das FSV-Präsidium ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung angefertigt wird sowie eine Woche nach der Sitzung in Schrift- oder in digitaler Form ausgefertigt ist und jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern zugänglich ist. Im Protokoll sind die anwesenden Personen aufzuführen.

(5) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweils folgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Hierbei hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben oder dessen Änderung zwecks Korrektheit zu beantragen. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder oder Gäste, die zum fraglichen Punkt das Wort erhoben haben.

(6) Das FSV Präsidium führt die laufenden Geschäfte der FSV. Es beruft sie ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitz,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. mindestens vier Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(7) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolgenden. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern; Auflösung der FSV

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus 1. durch Niederlegung des Mandats, 2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft.

(2) Bei Vakanz eines FSV-Sitzes rücken Kandidierende der letzten FSV-Wahl entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen nach, bis sich die Kandidierenden der entsprechenden Wahl erschöpft haben.

(3) Die FSV kann ihre Auflösung mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit beschließen; sie wird zudem bei Vakanz mindestens der Hälfte der FSV-Sitze nach Erschöpfung der Nachrückenden-Liste aufgelöst. Nach ihrer Auflösung hat sie am frühestmöglichen Termin Neuwahlen durchzuführen und alle dafür notwendigen sowie angemessenen Maßnahmen durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neuen FSV bleibt sie kommissarisch im Amt. Die neu gewählte FSV wählt bei ihrer Konstituierung einen neuen FSR.

§ 11 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft. Stimmrecht haben nur FSV- Mitglieder. Zudem darf Gästen das Wort erteilt werden.

(2) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn 1. die FSV beschlussfähig ist, 2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.

(3) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen eines FSV-Mitglieds unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend sind und gemäß § 5a eingeladen wurde.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine erneute Sitzung stattfinden. Dazu ist in üblicher Weise gemäß § 5a einzuladen.

(5) FSV-Beschlüsse können durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben oder überschrieben werden.

§ 12 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses, sowie zusätzlich den Wahlleitenden, der gleichzeitig Vorsitz des Wahlausschusses ist, mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder. Näheres regelt die FSWO.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfende mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Kassenprüfer*in kann nur sein, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSR oder Teil des Vorstands der FSV war beziehungsweise ist. Kassenprüfende müssen Teil der Studierendenschaft der RFWU Bonn sein. Die Kassenprüfenden kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 13 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 14 Rechtsstellung des FSR

Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte unter der Leitung seines Vorstandes. Der FSR fasst Beschlüsse im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte und in Eilfällen; im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

§ 15 Zusammensetzung und Zusammentreten des FSR

(1) Der FSR besteht aus einer angemessenen Zahl Mitgliedern, mindestens aber seinem Vorstand und höchstens der gemäß SdS erlaubten Zahl.

(2) Der FSR besteht aus 1. dem Vorsitz, 2. dem stellvertretenden Vorsitz, 3. dem/der Finanzreferent*in als Vorstand sowie weiteren Referenten*innen mit begrenzter Verantwortlichkeit.

(3) Der FSR-Vorsitz kann auf Vorschlag eines FSV- oder FSR-Mitgliedes darüber hinaus eine/einen Beauftragten für einen begrenzten Aufgabenbereich benennen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil, ist aber kein FSR-Mitglied.

(4) Der FSR kann einen festen Sitzungstag und -ort für seine Sitzungen bestimmen. Dieser ist öffentlich bekanntzugeben. Die Sitzungen können, wenn die Situation dies erfordert, online oder hybrid stattfinden. Dies ist ebenfalls öffentlich bekanntzugeben.

(5) Weitere Termine für FSR-Sitzungen und die Termine für Sitzungen außerhalb der Vorlesungszeit werden von dem FSR entschieden und vom FSR-Vorsitz rechtzeitig bekanntgegeben.

(6) Darüber hinaus kann die FSV in einfacher Mehrheit Sitzungstermine bestimmen.

(7) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(8) FSR-Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(9) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt dem stellvertretenden Vorsitz zu. Sollte dieser nicht zugegen sein, wird das Protokoll von einem anderen FSR-Mitglied übernommen.

(10) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 15a Einladung zu FSR-Sitzungen

(1) Zu FSR-Sitzungen müssen spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn alle FSV- und FSR-Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorsitzenden geladen werden; in begründeten und dringlichen Einzelfällen ist eine angemessen kurzfristigere Ladung möglich.

(2) Für die Einladung zu einer FSR-Sitzung gilt die Schrift- oder elektronische Form. Die Einladung ist zudem öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Einladung muss allen FSR-Mitgliedern die Gelegenheit geben, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen.

§ 16 Vertretung nach außen

(1) Der FSR-Vorsitz vertritt die Fachschaft sowie den FSR nach außen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Er wird primär von seiner Stellvertretung und sekundär von dem/der Finanzreferent*in vertreten. Die Referenten*innen können ihn zudem im Rahmen ihrer Zuständigkeit vertreten.

(2) Der Vorstand nimmt das Stimmrecht der Fachschaft im Institutsvorstand des IGW wahr. (3) Der/Die zuständige Referent*in vertritt die Fachschaft grundsätzlich in der Fachschaftenkonferenz und übt ihr Stimmrecht aus. Ist ihr das nicht möglich oder zumutbar, bestimmt der FSR oder in dringlichen Fällen der/die Referent*in selbst eine Vertretung.

§ 17 Wahl des FSR

(1) Der Vorstand muss der FSV angehören. Alle weiteren FSR-Mitglieder müssen der Studierendenschaft angehören und sollen das Lehrangebot des IGW wahrnehmen.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR-Vorstand ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV.

(3) Die FSR-Mitglieder werden in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit der satzungsgemäßen FSV- Mitglieder gewählt. Die Referenten werden unter Angabe ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 15 Abs. 2 gewählt.

(4) FSR-Mitglieder scheiden aus dem FSR aus durch konstruktive Abwahl durch die FSV, Rücktritt oder Ausscheiden aus der Fachschaft. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgenden kommissarisch weiterzuführen.

(5) Mit der Amtszeit des FSR-Vorsitzes endet die Amtszeit aller Referenten*innen sowie Beauftragten; die FSV hat daraufhin unverzüglich neue Referent*innen zu wählen.

(6) Die Wahlen des Vorstands und der Referent*innen finden grundsätzlich auf der konstituierenden Sitzung der FSV statt. Abweichung ist nur bei konstruktiver Abwahl oder durch Rücktritt möglich.

§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR-Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Er ist der FSV verantwortlich und legt ihr gegenüber Rechenschaft ab.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder/jede Referent*in dem FSR-Vorsitz sowie der FSV für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Der Vorstand ist für die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse und Maßnahmen verantwortlich.

§ 19 Beschlüsse des FSR

(1) Alle Mitglieder der Fachschaft haben Rede- und Antragsrecht. Stimmrecht haben alle FSR- Mitglieder und die Beauftragten gemäß § 15 Abs. 3.

(2) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn 1. der FSR beschlussfähig war und 2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(3) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitglieds festgestellt wird, dass höchstens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist oder, dass nicht gemäß § 15a eingeladen wurde.

(4) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können nur durch mindestens Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgehoben oder überschrieben werden. Wenn ein höheres Quorum für die Beschlussfassung vorgesehen ist, gilt dieses.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 20 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Geschichte besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft und dient der Information ihrer Mitglieder.

§ 21 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der FSR-Vorsitz beruft die FSVV ein: 1. auf Beschluss der FSV, 2. auf schriftlichen Antrag von 30% der Mitglieder der FSV, 3. auf Beschluss des FSR, 4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft Geschichte (nach §1 (1)), sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält. 6

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung fachschaftsöffentlich. Die Ankündigung enthält mindestens 1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie 2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleitenden.

§ 22 Beschlüsse der FSVV

(1) Die Beschlüsse der FSVV werden mit einfacher Mehrheit gefasst und binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind und sie korrekt einberufen sowie angekündigt wurde.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV aufgehoben werden.

D. Finanzen und Schlussbestimmungen

§ 23 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und der HWVO.

(2) Dem/Der Finanzreferent*in obliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaft. Er/Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der/Die Finanzreferent*in hat zeitnah zu Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV rechtzeitig zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltjahr beginnt mit dem Beginn des Sommersemesters.

(4) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(5) Die Kassenprüfenden der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft ist die Zustimmung des FSR-Vorsitzes und der/die Finanzreferent*in notwendig. Die Organe der Fachschaft können Ausgaben beschließen. Ausgaben über 750€ bedürfen der Zustimmung von FSV oder FSVV.

§ 24 Satzungsänderungen; Inkrafttreten

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV geändert werden. Dieser Beschluss muss von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits auf der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung übergeordnetem Recht widersprechen, insbesondere durch Änderungen der SdS, der FSWO oder des Hochschulgesetzes, ist die Praxis im Rahmen dieses Rechts möglichst nah an den bisherigen Bestimmungen zu orientieren; die betroffenen Bestimmungen sollen unverzüglich so geändert werden, dass sie rechtskräftig sind. Die Gültigkeit der sonstigen Satzung bleibt davon unberührt.

(4) Die Satzung und Änderungen daran treten mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte der Studierendenschaft in Kraft. Beschlüsse über Errichtung oder Änderung der Satzung sind unverzüglich und im Wortlaut dem Fachschaftenkollektiv und dem Präsidium des Studierendenparlaments anzuzeigen sowie gemäß § 3 öffentlich bekanntzumachen.

(5) Die jeweils gültige Version der Satzung ist durch den FSR an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Geschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geschichte
Beschlussdatum 9. Juni 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 5. Mai 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-7.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geschichte
Beschlussdatum 6. August 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 8. August 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-22.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geschichte
Beschlussdatum 8. April 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 30. April 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-20.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geschichte
Beschlussdatum 31. März 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 9. Juni 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-40.pdf