Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Griechische und Lateinische Philologie

Fassung vom 20. Dezember 2017 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. A. Fachschaft (FS)
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  3. B. Die Organe der Fachschaft
      1. § 4 Rahmenregelungen
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 5 Rechtsstellung der FSV
      2. § 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 7 Wahl der FSV
      4. § 8 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 11 Ausschüsse der FSV
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Wahl des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 15 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 16 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 17 Beschlüsse der FSVV
  4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 18 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  5. D. Schlussbestimmungen
      1. § 19 Satzungsänderung

Präambel

Diese Satzung verwendet im Sinne eines generischen Maskulinums bei Personenbezeichnung die männliche Form, die stellvertretend für alle Menschen steht.

A. Fachschaft (FS)

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft für Griechische und Lateinische Philologie bilden alle Studenten, die in den dieser Fachschaften zugeordneten Studienfächern eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO).

(2) Die Fachschaft (FS) nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studentenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die Belange der Studenten, die Veranstaltungen der durch sie vertretenen Studiengänge belegen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studenten ihrer Fachbereiche gegenüber Universitätsvertretern, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studentenschaft.

B. Die Organe der Fachschaft

§ 4 Rahmenregelungen

(1) Die Amtszeit von FSV und FSR beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(2) FSV und FSR werden von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(3) Die Einladungsfrist für FSV und FSR beträgt mindestens sieben Tage. Eine verkürzte Einladungsfrist aus besonderem Grund ist zulässig; Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Organs Gelegenheit zur Teilnahme hatten. Der FSR und die FSV können auch für einen regelmäßigen Termin allgemein einberufen werden.

(4) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung; Abs. 3, Satz 3 bleibt unberührt. Die Einladung zu FSV und FSR ist jeweils an die Mitglieder beider Organe zu verschicken, die Einladung zu Sitzungen ist zudem fachschaftsöffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Organe der Fachschaft sind verpflichtet, ihre Beschlüsse in geeigneter Form, insbesondere durch Aushang oder auf Informationsblättern, zu veröffentlichen.

(6) Die Mitglieder von FSV und FSR sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(7) Sofern sich die Organe der Fachschaft keine eigene Geschäftsordnung geben, gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 5 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

§ 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt bei einer Zahl von

  1. bis 500 Mitgliedern 7,
  2. 501 bis zu 1000 Mitgliedern 11,
  3. 1001 bis zu 2000 Mitgliedern 15 und
  4. über 2000 Mitglieder 19.

(2) Die FSV tritt mindestens viermal im Semester zusammen. Sie tritt darüber hinaus zusammen auf schriftlichen Antrag

  1. des FSR;
  2. der FSVV;
  3. von 30% der Mitglieder der FSV;
  4. von 5% der Mitglieder der Fachschaft.

§ 7 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wenn die Anzahl der Fachschaftsmitglieder bis zu 500 Mitglieder beträgt, findet die Wahl im Rahmen einer Wahlvollversammlung statt. Andernfalls wird sie als Urnenwahl durchgeführt.

(3) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Insbesondere leitet der Wahlleiter die Wahlvollversammlung, wenn die Wahl im Rahmen einer Wahlvollversammlung durchgeführt wird.

(4) Wird die Wahl im Rahmen einer Wahlvollversammlung durchgeführt, konstituiert sich die neugewählte FSV direkt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses während der Wahlvollversammlung. Die Gewählten haben ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses 7 Kalendertage Zeit, die Wahl anzunehmen. Andernfalls gilt die Wahl als nicht angenommen.

(5) Wird die Wahl als Urnenwahl durchgeführt, beruft der Wahlleiter die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(6) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die FS, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Protokollanten.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(5) Mitglieder des Präsidiums können nur durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(6) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte.

§ 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Wechsel des für die Wahlberechtigung maßgeblichen Fachs,
  3. durch Tod.

(2) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste der entsprechenden Liste erschöpft. Fand eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Kandidaten statt, rücken die weiteren Personen, für die Stimmen abgegeben wurden, in der vom Wahlausschuss festgelegten Reihenfolge nach. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den Wahlleiter. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des FSR- Vorstandes im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 12 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die FS und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan; Im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR wird von der FSV gewählt. Er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Finanzreferenten,
  4. bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
  5. Sind in einer Fachschaft mehrere Studiengänge zusammengefasst, so soll die FSV aus jedem Studiengang je zwei Referenten zusätzlich in den FSR wählen.

(2) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Finanzreferent bilden den FSR-Vorstand.

(3) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

§ 14 Wahl des FSR

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des FSR.

(2) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können von der FSV abberufen werden.

(3) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger.

(4) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines Mandats,
  3. durch Ausscheiden aus der verfassten Studierendenschaft,
  4. durch Tod.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 15 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen Mitgliedern der Fachschaft besteht, ist beschlussfassendes Gremium der Fachschaft und dient der Information ihrer Mitglieder.

§ 16 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die FSVV wird vom FSR auf schriftlichen Antrag

  1. von 30% der Mitglieder der FSV oder
  2. von 5 % der Mitglieder der FS durch öffentlichen Aushang einberufen.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit- und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

§ 17 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 18 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft.

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon kann die Kasse von den Kassenprüfern unangekündigt geprüft werden.

(7) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

(8) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

D. Schlussbestimmungen

§ 19 Satzungsänderung

(1) Die FSV beschließt eine Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von 2/3 ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Dieser Beschluss muss in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(3) Beschlüsse über Errichtung, Änderung oder Aufhebung der Fachschaftssatzung sind dem Fachschaftenkollektiv und dem Studierendenparlamentspräsidium vorab anzuzeigen. Die Satzung ist in der AKUT und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft für Griechische und Lateinische Philologie
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Griechische und Lateinische Philologie
Beschlussdatum
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 14. November 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Satzung-FSGrichLatPhiliolo.pdf
Titel Satzung der Fachschaft für Griechische und Lateinische Philologie
Beschlussorgan
Beschlussdatum
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 20. Dezember 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-18.pdf