Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Musikwissenschaften/Sound Studies

Fassung vom 03. Dezember 2019 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präliminarien
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe
      4. § 4 Beschlussfassung der Organe
      5. § 5 Protokoll
      6. § 6 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern
      7. § 7 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      8. § 8 Wahl
      9. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      10. § 10 Das Präsidium der FSV und ihre Aufgaben
      11. § 11 Abwahl, Rücktritt
      12. § 12 Sitzungen der FSV
      13. § 13 Ausschüsse der FSV
      14. § 14 Rechtsstellung
      15. § 15 Zusammensetzung
      16. § 16 Wahl
      17. § 17 Abwahl, Rücktritt
      18. § 18 Aufgaben und Zuständigkeiten
      19. § 19 Sitzungen
      20. § 20 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      21. §21 Sitzungen der FSVV
      22. § 22 Grundsätze der Haushaltsführung
      23. § 23 Haushaltsplan
      24. § 24 Ausgabenvollmacht
      25. § 25 Einnahmeverpflichtung
      26. § 26 Kassenprüfung und -abschluss
      27. § 27 Abweichende Regelungen für Fachschaften ohne FSV
      28. § 28 Satzungsänderungen
      29. § 29 Inkrafttreten

Präliminarien

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Musikwissenschaft/ Sound Studies die folgende Satzung gegeben. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Musikwissenschaft/Sound Studies setzt sich aus der Gesamtheit der Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zusammen, die gemäß der Satzung der Bonner Studierendenschaft der Fachschaft Musikwissenschaft/ Sound Studies zuzuordnen sind.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Studierenden, die in Studiengänge eingeschrieben sind, die durch die Fachschaft Musikwissenschaft/Sound Studies vertreten sind oder die Veranstaltungen dieser Studiengänge besuchen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft (FS) äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Beschlussfassende Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung ( FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe

(1) FSR und FSV fördern auf der Grundlage einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der FS-mitglieder. Sie nehmen organisatorische Aufgaben im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung der FS wahr und nehmen im Namen der FS Stellung zu hochschulpolitischen Themen.

(2) FSR und FSV verpflichten sich, im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten ökologisch nachhaltig zu handeln und die Interessen der ökologischen Nachhaltigkeit auch nach außen hin zu vertreten.

(3) FSR und FSV wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Sie vertreten die Studierenden gegenüber des Lehrkörpers, den Gremien der Universitätsverwaltung und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(4) FSR und FSV können – soweit rechtlich zulässig – durch gewöhnlichen Beschluss, Mitglieder der FS mit der Durchführung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben betrauen.

(5) Mitglieder der gewählten Organe sind verpflichtet, an Sitzungen des entsprechenden Organs teilzunehmen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu wahren.

§ 4 Beschlussfassung der Organe

(1) Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen der FSV haben alle Anwesenden der Sitzung, Stimmrecht nur Mitglieder des FSV. Rede- Antragsrecht in den Sitzungen des FSR haben alle Anwesenden der Sitzung Stimmrecht nur die Mitglieder des FSR. Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der FSVV haben alle Mitglieder der FS.

(2) Drei Mitglieder eines Organs können verlangen, dass auf seiner nächsten Sitzung ein gewähltes Mitglied eines anderen Organs anwesend zu sein hat (Zitierrecht). Die Sitzungsleitung darf das Verlangen wegen fehlender Begründung zurückweisen.

(3) Die FSV ist mit der Hälfte ihrer satzungsgemäßen, der FSR mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Die FSVV ist mit 5% ihrer Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Organe gelten solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds des betreffenden Organs durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wurde.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Ein Beschluss ist rechtskräftig zustande gekommen (gewöhnlicher Beschluss), wenn

  1. das Organ beschlussfähig war und
  2. er die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt.

(7) Beschlüsse über Personalentscheidungen finden als Wahlen statt. Hierbei ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Wird auch hier die notwendige Stimmenzahl nicht erreicht, gilt ab dem dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit als ausreichend. Auf Wunsch eines Organmitgliedes findet eine Wahl geheim statt.
Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat*innen nur vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.
Soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht und für mehrere Posten nicht mehr Kandidierende als Posten zur Wahl stehen, können die Wahlen en bloc durchgeführt werden.

(8) Sofern der Sitzungsleitung oder dem Organvorsitz eine schriftliche Erklärung vorliegt, kann bei FSVund FSR-Sitzungen die Stimme eines oder einer nicht-anwesenden Stimmberechtigten bei einem Beschluss gezählt werden, sofern seine/ihre Abwesenheit begründet ist. Hierbei reicht die digitale Form der Erklärung aus.

(9) Für die Sitzungen der Organe gilt, soweit anwendbar und solange sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, sofern diese in den entsprechenden Punkten nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.

§ 5 Protokoll

(1) Die Sitzungsleitung des Organs sorgt für die Erstellung eines Protokolls einschließlich Anwesenheitsliste. Die Sitzungsleitung gibt das Protokoll eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form an den FSR-Vorsitz und die Organmitglieder weiter. Protokolle der FSV und der FSVV müssen für die Mitglieder der FS eineinhalb Jahre lang einsehbar sein.

(2) Sämtliche Aushänge der FS erfolgen am FS-Raum und im Schaukasten im Treppenhaus der Lennéstraße 6.

(3) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des vorherigen Protokolls wird zu Beginn einer Organsitzung durch gewöhnlichen Beschluss abgestimmt.

§ 6 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus den gewählten Organen aus:

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der FS,
  3. durch Tod.

(1) Das ausscheidende Mitglied muss hierüber den Organvorsitz informieren.

(2) Nach einem Rücktritt ist eine kommissarische Amtsführung nur erforderlich, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch die stellvertretende Person nicht möglich oder keine stellvertretende Person gewählt ist. Die FSV darf durch einfachen Beschluss einem FS-Mitglied die kommissarische Amtsführung antragen. Auf Antrag eines FSV-Mitglieds ist eine Neuwahl des Postens durchzuführen.

(3) Die in dieser Satzung genannten gegenseitigen Ausschlusskriterien verschiedener Ämter hindern eine Wahl nicht, sofern die Ämterkonkurrenz noch in der gleichen Organsitzung aufgehoben wird. Die Fachschaftsvertretung

§ 7 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich durch die Satzung der Studierendenschaft.

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

§ 8 Wahl

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der FS in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie bis zur Wahl eines oder einer FSV-Vorsitzenden.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Sie wählt den Kassenprüfungs- und den Wahlausschuss.

(3) Sie wählt die Personen, welche die FS in universitären Gremien und Ausschüssen vertreten.

(4) Sie beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Sie beschließt durch gewöhnlichen Beschluss die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Kasse durch den Kassenprüfungsausschuss keine Ungenauigkeiten ergibt. Die organisatorische Entlastung kann nur von einem Mitglied der FSV beantragt werden, finanzielle Entlastung auch von den Kassenprüfer*innen. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV müssen Einzelentlastungen durchgeführt werden.

§ 10 Das Präsidium der FSV und ihre Aufgaben

(1) Das FSV-Präsidium besteht aus einer vorsitzenden und einer stellvertretenden Person. Sie müssen Mitglieder der FSV sein und dürfen nicht dem FSR der gleichen Wahlperiode angehören.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der FSV einzeln durch gewöhnlichen Beschluss auf der in § 12 (1) genannten Sitzung gewählt.

§ 11 Abwahl, Rücktritt

(1) Mitglieder des Präsidiums können durch gewöhnlichen Beschluss vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(2) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Das ausgeschiedene Mitglied führt sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter. Die Ladungsfristen gewöhnlicher FSV-Sitzungen nach § 12 (3) sind dabei einzuhalten.

(3) Gewählte Ausschussmitglieder oder gewählte Vertretungen für universitäre Gremien können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV entlassen werden.

(4) Gewählte Ausschussmitglieder oder gewählte Vertretungen für universitäre Gremien können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung einer Nachfolge in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keine Nachfolge in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

§ 12 Sitzungen der FSV

(1) Die FSV tritt binnen vierzehn Tagen nach ihrer Wahl zur Wahl des FSR zusammen.

(2) Die vorsitzende Person muss die FSV einberufen, wenn dies

  1. Die vorsitzende Person des FSR,
  2. ein gewöhnlicher Beschluss des FSR,
  3. drei Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 15 Mitglieder oder 5% aller Mitglieder der FS unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangt bzw. verlangen.

(3) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Die Einladung in digitaler Form ist ausreichend. Zu FSVSitzungen muss auch öffentlich durch Aushang eingeladen werden. Alle Mitglieder der FS dürfen an FSV-Sitzungen teilnehmen.

(4) Zu nichtöffentlichen Punkten der Tagesordnung können Teilnehmende, die nicht der FSV angehören, von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(5) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.

§ 13 Ausschüsse der FSV

(1) Die nachfolgenden Ausschüsse werden von der FSV gewählt.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus einer Wahlleitung als Vorsitz sowie nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung aus ein bis zwei weiteren Mitgliedern. Er hat die Wahl zur FSV durchzuführen und Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei FS-Mitgliedern als Kassenprüfer*innen. Sie dürfen nicht dem FSV-Präsidium angehören. Mitglieder des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr dürfen nicht zu Kassenprüfer*innen gewählt werden.

(4) Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für das sie gewählt wurden, nach Maßgabe des Abschnitts zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und erstatten der FSV umgehend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Der Fachschaftsrat

§ 14 Rechtsstellung

(1) Der FSR nimmt die alleinige Vertretung der FS nach außen wahr und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines/seiner Vorsitzenden.

§ 15 Zusammensetzung

(1) Der FSR besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, mindestens aus

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin.

(2) Die drei Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand des FSR. Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 16 Wahl

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV auf der gleichen Sitzung wie das FSV-Präsidium gewählt. Die weiteren FSR-Mitglieder werden nach Vorschlag einzeln gewählt.

(2) Die dem FSR vorsitzende Person muss zum Zeitpunkt ihrer Wahl der FSV angehören.

(3) Der geschäftsführende Vorstand muss der FS angehören. Die weiteren Mitglieder des FSR müssen der FS angehören oder in einem der durch die FS Musikwissenschaft/ Sound Studies vertretenen Studiengänge eingeschrieben sein.

§ 17 Abwahl, Rücktritt

(1) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des FSR können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV vermöge der Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(2) Die übrigen Mitglieder des FSR können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV entlassen werden.

(3) Mitglieder des FSR können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung einer Nachfolge in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keine Nachfolge in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(4) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Die Ladungsfristen gewöhnlicher FSV-Sitzungen nach § 12 (3) sind dabei einzuhalten.

§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der FSR organisiert kulturelle und gesellige Veranstaltungen, die der fachlichen und außerfachlichen Bildung und dem Zusammenhalt innerhalb der FS dienen.

(2) Der FSR führt Einführungsveranstaltungen für Neumitglieder der FS durch und steht als Ansprechpartner für alle Studierenden der FS und der zugehörigen Studiengänge beratend zur Verfügung.

(3) Die vorsitzende Person bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt die Verantwortung für diese Arbeit. Innerhalb seiner Richtlinien sind die weiteren Mitglieder sowohl ihm als auch der FSV gegenüber für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(4) Die vorsitzende Person hat auf jeder FSV-Sitzung über den derzeitigen Stand der FS-Arbeit zu berichten.

(5) Die vorsitzende Person hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FS-Organe zu beanstanden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Er sollte dafür die Hilfe des Fachschaftenreferats in Anspruch nehmen.

(6) Die weiteren Mitglieder des FSR sollen klare Aufgabenbereiche (Referate) besitzen. Sie erstatten der vorsitzenden Person auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem FSR zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor.

(7) Die Einweisung der Amtsnachfolge in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgabe.

§ 19 Sitzungen

(1) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit normalerweise einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf gewöhnlichen Beschluss der FSV.

FSR-Sitzungen nach den Punkten (b) und (c) werden der FS durch Aushang bekanntgegeben. FSRMitglieder werden mindestens zwei Tage im Voraus eingeladen. Die Einladung in digitaler Form ist ausreichend.

(2) Alle Mitglieder der FS dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.

(3) Alle Mitglieder der FSV dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR Nichtmitglieder von seinen Sitzungen ausschließen. Der Ausschluss kann einzeln oder in Gesamtheit erfolgen.

(5) Die Protokolle der FSR-Sitzungen sind den Mitgliedern der FSV zur Verfügung zu stellen. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 20 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der FS..

(2) Die FSVV besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der FS Musikwissenschaft/Sound Studies.

§21 Sitzungen der FSVV

(1) Die dem FSR vorsitzende Person beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der FS, sofern der Antrag einen Tagesordnungsvorschlag enthält. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung desselben vom FSRVorsitz bestimmt.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Sie enthält wenigstens eine präzise Zeit- und Ortsangabe sowie die Tagesordnung. Die Ankündigung erfolgt per Aushang.

(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch gewöhnlichen Beschluss geändert werden. Die Änderungen sind zu protokollieren.

(4) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Sitzungsleitung.

(5) Beschlüsse der FSVV können nur durch FSVV-Beschluss aufgehoben werden. Beschließt die FSVV eine Satzungsänderung oder -neufassung, so hat sie darüber zu beschließen, ob die FSV zur Änderung derselben befugt ist. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 22 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts-und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung

(2) Dem/Der Finanzreferent*in des FSR obliegt die Finanzführung der FS. Er/Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch.

§ 23 Haushaltsplan

(1) Der/Die Finanzreferent*in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. Oktober eines Jahres.

(2) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben haftet der/die Finanzreferent*in bis zum Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes persönlich. Dies gilt nicht, soweit sein/ihr Handeln der Umsetzung eines Beschlusses der FSV oder des FSR diente und die Ausgaben ohne sein/ihr Verschulden unvermutet hoch ausgefallen sind. Er/Sie hat in diesem Falle FSR und FSV unverzüglich zu unterrichten. Ein Nachtragshaushalt kann nur für das laufende Haushaltsjahr beschlossen werden.

(3) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

§ 24 Ausgabenvollmacht

(1) Zur finanziellen Verpflichtung der FS ist wenigstens erforderlich:

  1. Unterschriften des FSR-Vorsitzes und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin,
  2. Unterschrift des/der zuständigen FSR-Referent*in nach Zustimmung des FSR-Vorsitzes und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin oder
  3. Unterschrift einer vom FSR beauftragen Person zur Umsetzung eines gewöhnlichen FSRBeschlusses mit Zustimmung des FSR-Vorsitzes und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin.

§ 25 Einnahmeverpflichtung

(1) Der Finanzreferent/Die Finanzreferentin ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 26 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Der von der FSV gewählte Kassenprüfungsausschuss führt eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Prüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. Ist- und Soll-Bestand der Kasse übereinstimmen,
  2. die Buchungen mit der Ordnung des Kassenabschlusses übereinstimmen und (c) die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das die Kassenbestände aufzunehmen sind.

(2) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des Finanzreferenten / der Finanzreferentin. Schlussbestimmungen

§ 27 Abweichende Regelungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die FS gemäß der Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regeln über die FSV keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann dem FSR zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über den FSR im Widerspruch stehen.

(3) Ausnahme hierbei ist die Befugnis zum Beschluss einer Änderung der Satzung, die in diesem Falle allein der FSVV zukommt.

(4) Die Wahl des FSR erfolgt in diesem Fall analog zur Wahl der FSV nach den Bestimmungen aus § 8.

§ 28 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann geändert werden:

  1. durch Zweidrittelmehrheit in einer beschlussfähigen FSVV,
  2. durch Zweidrittelmehrheit aller satzungsgemäßen FSV-Mitglieder.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur FSV- bzw. FSVVSitzung angekündigt werden. Der Ankündigung ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Sie ist unverzüglich der FS auf einem geeigneten Kommunikationsweg bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Musikwissenschaft/Sound Studies
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Musikwissenschaft
Beschlussdatum 10. Juli 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 03. Dezember 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-28.pdf