Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Neuroscience

Fassung vom 16. Juli 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
    1. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Aufgaben des FSR
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 4 Rechtsstellung des FSR
      2. § 5 Zusammensetzung des FSR
      3. § 6 Wahl des FSR
      4. § 7 Sitzung des FSR
      5. § 8 Beschlüsse des FSR
      6. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSR
      7. § 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 11 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 12 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      4. § 14 Beschlüsse der FSVV
    4. IV. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 15 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 16 Haushaltsplan
      3. § 17 Ausgabevollmacht
      4. § 18 Einnahmeverpflichtung
      5. § 19 Kassenprüfung und -abschluss
    5. V. Schlussbestimmungen
      1. § 20 Vorlesungsfreie Zeit
      2. § 21 Salvatorische Klausel
      3. § 22 Einrichtung einer FSV
      4. § 23 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Neuroscience die folgende Satzung gegeben. Zum Zwecke der Einfachheit verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form, sie gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise. Diese Satzung wurde durch die FSVV der Fachschaft Neuroscience 14.07.2021 beschlossen.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Neuroscience , nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Neuroscience zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. §22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft gemäß § 22 SdS zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR)

(3) Das unter Abs. 2 Nr. 2, aufgeführte Organ wird gewählt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Aufgaben des FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Der FSR wirkt an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertritt die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Der FSR vertritt die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und bezieht Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben des FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 4 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR ist Beschlussorgan der Fachschaft

(2) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte.

(3) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 5 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen

(2) Der FSR besteht aus:

  1. Dem Vorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem Finanzreferenten
  4. Dem Öffentlichkeitsbeauftragten
  5. Dem IT-Beauftragten

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einverständnis wechselseitig vertreten.

§ 6 Wahl des FSR

(1) Der FSR wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einer Versammlung der FSVV gewählt.

(2) Sollte eine Versammlung der FSVV nicht möglich sein, kann der FSR von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt werden.

(3) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(4) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSR zu wählen.

(5) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung des neu gewählten FSR ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

§ 7 Sitzung des FSR

  1. Der FSR tritt zusammen:

(a) Während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal monatlich in öffentlicher Sitzung (b) Auf eigenen Beschluss

  1. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.
  2. Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich dazu verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
  3. Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.
  4. Sofern der FSR keine eigene Geschäftsordnung festlegt, gilt entsprechend die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.

§ 8 Beschlüsse des FSR

(1) Rede- und Antragrecht haben alle Mitglieder der FachschaftNeuroscience .

(2) Stimmrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSR-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR aufgehoben werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSR

(1) Der FSR vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Er ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte, sowie im Eilfall Beschlussorgan und führt ansonsten die Beschlüsse der FSVV aus.

(2) Der FSR beschließt über den Haushaltsplan.

(3) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR-Mitglieder vergeben.

(4) Der Vorsitzende des FSR bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent dem Fachschaftssprecher sowie der FSVV für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(5) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 10 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes richtet sich nach der Fachschaftswahlordnung (FSWO).

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 11 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der FachschaftNeuroscience .

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder.

§ 12 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in schriftlicher Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV kann die Auflösung und Neuwahl der FSV, des FSR sowie einzelner FAs mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Für die Neuwahl müssen die gültigen Fristen und Regelungen dieser Satzung beachtet werden.

§ 14 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 12.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

IV. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 15 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber/innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

(4) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§ 16 Haushaltsplan

(1) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen dem FSR in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von dem FSR gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 17 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzendes und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Vorsitzendes und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher und Finanzreferent keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Vorsitzende oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

§ 18 Einnahmeverpflichtung

Der Finanzreferent ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFsG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFsG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 19 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Ein Kassenprüfer aus FSVV führt folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

V. Schlussbestimmungen

§ 20 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen dieser Satzung gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

§ 21 Salvatorische Klausel

Im Falle eines Widerspruchs dieser Satzung mit der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Fachschaftswahlordnung (FSWO) oder geltenden Gesetzen, insbesondere dem HG NRW und der HWVO NRW, gilt die dieser Satzung übergeordnete Rechtsordnung. Ein solcher Widerspruch ist unverzüglich durch Änderung gemäß § 38 auszuräumen.

§ 22 Einrichtung einer FSV

(1) Hat die Fachschaft weniger als 500 Mitglieder, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

§ 23 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis sich die Fachschaft eine neue Satzung gibt.

(2) Die Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine absolute Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder oder eine Zweidrittelmehrheit auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar (vgl § 10 Abs.7 und § 21 Abs. 5).

(3) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(4) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(5) Beschlüsse über Errichtung, Änderung oder Aufhebung der Fachschaftssatzung sind dem Fachschaftenkollektiv (FSK) und dem Präsidium des Studierendenparlaments vorab anzuzeigen.

(6) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Neuroscience
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Neuroscience
Beschlussdatum 14. Juli 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Juli 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-41.pdf