Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Philosophie

Fassung vom 7. Dezember 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. Teil A – Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben von FSV und FSR
  3. Teil B – Die Fachschaftsvertretung
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und ihre Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
  4. Teil C – Der Fachschaftsrat
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
  5. Teil D – Die Fachschaftsvollversammlung
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
  6. Teil E – Studienfachvollversammlung
      1. § 20 Rechtsstellung der SfVV
      2. § 21 Aufgaben der SfVV
      3. § 22 Einberufung und Durchführung der SfVV
  7. Teil F – Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 23 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
      2. § 24 Abweichende Regelungen für die Einrichtung der FSV
      3. § 25 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Philosophie die folgende Satzung gegeben.

Teil A – Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die für die Fachschaft Philosophie an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn wahlberechtigt sind, bilden die Fachschaft Philosophie. Diese Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (vgl. §22 SdS).

(2) Die Fachschaft Philosophie nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange aller Studierenden, die ein Studienangebot ihres Faches wahrnehmen, auch wenn diese Studierenden nicht Mitglieder ihrer Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind

  1. die Fachschaftsvollversammlung, abgekürzt FSVV,
  2. die Studienfachvollversammlung, abgekürzt SfVV,
  3. die Fachschaftsvertretung, abgekürzt FSV, und
  4. der Fachschaftsrat, abgekürzt FSR.

(3) Die Amtszeit der Organe FSV und FSR beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(4) Die Gremien der Fachschaft Philosophie sind bemächtigt, sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Tun sie dies nicht, so gilt für sie die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments soweit anwendbar.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben von FSV und FSR

(1) Die FSV und der FSR vertreten die Fachschaft in allen hochschulpolitischen Belangen und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Sie vertreten die Fachschaft gegenüber der Professor*innenschaft sowie anderen Lehrbeauftragten, in Gremien der Universität, des Instituts für Philosophie sowie in den Gremien der Studierendenschaft.

Teil B – Die Fachschaftsvertretung

§ 4 Rechtsstellung der FSV

(1) Die FSV ist ein beschlussfassendes Organ der Studierendenschaft im Fachbereich.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus der Zahl der Mitglieder, wie sie in der Satzung der Studierendenschaft [SdS] sowie der Fachschaftswahlordnung [FSWO] vorgegeben wird.

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form ist hierbei genügend.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der*Die Wahlleiter*in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein*e Vorsitzende*r gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die FSWO.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(4) Die FSV beschließt den Haushaltsplan.

(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfenden beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(6) Die FSV trifft Entscheidungen von grundlegender und gehobener Bedeutung.

(7) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 8 Das Präsidium der FSV und ihre Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus

  1. dem*der Vorsitzenden,
  2. dem*der Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden
  3. und der schriftführenden Person.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der*die Kandidat*in als gewählt, der*die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat*innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV- Mitglieder durch die Wahl eines*einer Nachfolgers/Nachfolger*in abberufen werden.

(6) Die schriftführende Person ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich und ist damit auch Protokollant*in. Die schriftführende Person ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form allen Mitgliedern zugesandt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen. Bei Abwesenheit der schriftführenden Person bestimmt die FSV mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine protokollierende Person; hierbei ist Beschlussfähigkeit nicht vonnöten, § 10 Abs. 4 Punkt a und § 10 Abs. 5 sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV- Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Zuvor hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der*Die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er*Sie muss die FSV einberufen, wenn

  1. der*die FSR-Vorsitzende,
  2. der FSR per Beschluss,
  3. die FSVV per Beschluss,
  4. eine SfVV per Beschluss,
  5. 30% der Mitglieder der FSV oder
  6. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(9) Die Einladung zu FSV-Sitzungen muss an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den*die Nachfolger*in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats nach Abs. 2,
  2. durch Verlust des passiven Wahlrechts, insbesondere durch Exmatrikulation oder Umschreibung, unter Beachtung von Abs. 3,
  3. durch Ausschluss per Beschluss nach Abs. 5 und 6, oder
  4. durch Tod. Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt die FSWO.

(2) Ein FSV-Mitglied darf zu jeder Zeit sein*ihr Mandat niederlegen, muss dies aber mindestens sieben Tage zuvor elektronisch verkünden.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können, entsprechend der FSWO, solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidat*innenliste der betreffenden Fraktion erschöpft hat.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Philosophie, sowie geladene Gäst*innen. Auf Antrag eines Mitglieds und folgendem Beschluss der FSV, kann unter Angabe eines Grundes auch Außenstehenden das Rederecht für eine Sitzung erteilt werden.

(2) Stimmrecht haben nur Mitglieder der FSV.

(3) Antragsrecht haben alle Mitglieder des FSV und FSR.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war, und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungsleitung überprüft die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung und auf Antrag auch einmalig vor Beginn einer Abstimmung.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit im Zuge einer Abstimmung muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit den von der Beschlussunfähigkeit betroffenen Tagesordnungspunkten einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschuss, sowie den*die Vorsitzende*n als Wahlleiter*in und die Stellvertreter*innen mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Näheres regelt die FSWO.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses drei Kassenprüfer*innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfenden müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt des*der Kassenprüfers/Kassenprüfer*in ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in den Vorständen von FSV oder FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr. Die Kassenprüfenden kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

(1) Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

Teil C – Der Fachschaftsrat

§ 13 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seines*seiner Vorsitzenden.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Die Zahl der Mitglieder des FSR wird vom FSV unter Beachtung von § 26 Abs. 1 SdS bestimmt.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand des FSR besteht aus

  1. dem*der Vorsitzenden,
  2. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, und
  3. dem*der Finanzreferent*in.

(3) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss oder
  3. auf Beschluss der FSV.

(4) Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den*die Vorsitzende bzw. seine*ihre Stellvertretung hingewiesen werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der*Die zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FSV zum Zeitpunkt seiner*ihrer Wahl angehören. Der*Die FSR-Vorsitzende hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss in der Fachschaft Philosophie das aktive Wahlrecht besitzen. Sonstige Mitglieder des FSR müssen durch die Fachschaft vertretene Fächer studieren und müssen nicht das aktive Wahlrecht besitzen.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV.

(3) Der geschäftsführende Vorstand des FSR wird von der FSV mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV gewählt.

(5) Die FSV kann den*die FSR-Vorsitzende*n nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des*der FSR- Sprechers/Sprecher*in endet die Amtszeit aller Referent*innen.

(6) Nur der*die FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, eine*n Referenten/Referent*in zu entlassen. Die Abwahl eines*einer Referenten/Referent*in erfolgt mit der Mehrheit der Mitglieder der FSV.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines*einer Nachfolgers/Nachfolger*in weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des*der FSR-Vorsitzenden keine*n Nachfolger*in in diesem Amt geben soll, hat der*die Referent*in das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seine*n Nachfolger*in.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der*Die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede*r Referent*in des FSRFSR- sowie der FSV für sein*ihr Aufgabengebiet verantwortlich. Der*Die FSR- Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Der*Die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV, sowie einer SfVV sofern sie gegen geltendes Recht oder höhere Satzung verstoßen, zu beanstanden. Dies geschieht unbeschadet der Rechtsaufsicht des Rektorats.

Teil D – Die Fachschaftsvollversammlung

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV, die aus allen Personen mit aktivem Wahlrecht in der Fachschaft Philosophie besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft. (§ 25 Abs. 4 Satzung der Studierendenschaft)

(2) Sofern keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der*Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein

  1. auf schriftlichen Antrag von 30% der Mitglieder der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern des FSR,
  3. auf Beschluss des FSV,
  4. auf Beschluss des FSR, oder
  5. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung in Textform. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit- und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine*n Versammlungsleiter*in.

(4) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war, und
  2. sie die einfache Mehrheit gefunden hat.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

Teil E – Studienfachvollversammlung

§ 20 Rechtsstellung der SfVV

(1) Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

§ 21 Aufgaben der SfVV

(1) Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall bestimmt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Kandidat*innen für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.

§ 22 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der*Die Vorsitzende der FSV beruft die SfVV ein auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des jeweiligen Studienfachs, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit- und Ortsangabe der SfVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine*n Versammlungsleiter*in.

(4) Für die SfVV gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

Teil F – Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 23 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Dem*Der Finanzreferenten/Finanzreferent*in des FSR obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er*Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der*Die Finanzreferent*in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 01.10. eines jeden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfenden der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfenden mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des*der FSR- Vorsitzenden und des*der Finanzreferenten/Finanzreferent*in oder die Unterschrift des*der zuständigen Referenten/Referent*in nach Zustimmung des*der FSR- Vorsitzenden und des*der Finanzreferenten/Finanzreferent*in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR-Vorsitz und Finanzreferent*in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der*die FSR-Vorsitzende oder der*die Finanzreferent*in mit der Mehrheit stimmen.

§ 24 Abweichende Regelungen für die Einrichtung der FSV

(1) Die Fachschaft wählt unabhängig der Anzahl ihrer Mitglieder eine FSV, siehe § 27 Abs. 1 Satz 3 SdS.

§ 25 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden:

(a) in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten FSV-Sitzungen durch mindestens 2/3 der anwesenden FSV-Mitglieder Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist nicht anwendbar (§ 10 Abs. 6), oder (b) In drei Lesungen der FSVV mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(3) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Aushang im Institut für Philosophie bekannt zu geben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Philosophie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung der Fachschaft Philosophie
Beschlussdatum 14. Februar 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. Februar 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-5.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Philosophie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung der Fachschaft Philosophie
Beschlussdatum 16. November 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 7. Dezember 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-84.pdf (Lesefassung)