Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Sportstatut - SpS

Fassung vom 4. Oktober 2016 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. I Allgemeines
      1. §1 Aufgaben und Ziele
      2. §2 Organe
  2. II Die Obleute-Versammlung (OV)
      1. §3 Zusammensetzung und Wahl der Obleute-Versammlung (OV)
      2. §4 Aufgaben der OV
      3. § 5 Sitzungen der OV
  3. III Die Sportreferentinnen
      1. § 6 Nominierung und Wahl der Sportreferentinnen
      2. § 7 Aufgaben der Sportreferentinnen
  4. IV Die Finanzen
      1. § 8 Vermögen und Zuwendungen
      2. § 9 Mittelverwendung und PVMOV
      3. § 10 Bewirtschaftung der Mittel
      4. § 11 Kassenwesen und Buchführung
      5. § 12 Übergangsbestimmungen
      6. § 13 Schlussbestimmungen

Auf der Grundlage der Satzung der Studentinnenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in ihrer jeweils aktuellen Fassung und § 71 Abs. 2 UG erlässt das Bonner Student/inn/enparlament das folgende Statut:

Allgemein werden alle Personen und Amtsbezeichnungen in weiblicher Form gebraucht, wobei die männliche Form stets eingeschlossen ist.

I Allgemeines

§1 Aufgaben und Ziele

(1) Der Studentinnensport ist Teil der verfassten Studentinnenschaft und des allgemeinen Hochschulsports der Universität Bonn. Er wird durch das autonome Sportreferat des AStAs und die Obleute Versammlung (OV) vertreten. Er erfüllt die Aufgaben des allgemeinen Hochschulsports im Ausgleichs-, Breiten- und Wettkampfsport in seinem Bereich; dabei ist dem Ausgleichs und Breitensport der Vorrang einzuräumen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Bereichen des allgemeinen Hochschulsports, insbesondere der Hochschulsportbeauftragten, wird gewährleistet.

(2) Der Studentinnensport wirkt darauf hin, dass ein vielfältiges und ausgeglichenes Angebot an Sportkursen, - wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen einem möglichst großen Teil der Studentinnen offen steht. Insbesondere versucht er durch eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen die Bereitstellung von Sportstätten in ausreichender Menge zu erwirken.

§2 Organe

Organe der studentischen Vertretung im Hochschulsport sind

  1. die Obleuteversammlung (OV) als Repräsentationsgremium aller studentischen Sporttreibenden und
  2. das autonome Sportreferat des AStAs.

II Die Obleute-Versammlung (OV)

§3 Zusammensetzung und Wahl der Obleute-Versammlung (OV)

(1) Die OV setzt sich zusammen aus den von den einzelnen Sportarten gewählten Obleuten und den Sportreferentinnen als stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Wahlberechtigt sind die studentischen Teilnehmerinnen der regelmäßig vom Studentinnensport veranstalteten Sportarten. Jede an der Uni Bonn eingeschriebene ordentliche Studentin hat in jeder Sportart nach der Anlage, an der sie teilnimmt, bei der Wahl eine Stimme. Obleute und ihre Stellvertreterinnen müssen an der Uni Bonn eingeschrieben sein. Die Obleute und ihre Stellvertreterinnen werden in jeder einzelnen Sportart, wobei Ausgleichs-, Breiten- und Wettkampfsport nicht getrennt werden, aus der Mitte der studentischen Teilnehmerinnen auf ein Jahr gewählt.

(3) Je Sportart nach der Anlage wird eine Obfrau und eine Stellvertreterin in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt. Bei jeweils nur einer Kandidatin kann offen abgestimmt werden, sofern keine Teilnehmerin widerspricht (Friedenswahl). Die Wahl erfolgt in den ersten 2 vollen Wochen nach Beginn des Sportkursprogramms im Wintersemester, spätestens jedoch in der 3. Vorlesungswoche. Spätestens unmittelbar mit WS-Vorlesungsbeginn kündigt das Sportreferat die Wahl an, verbunden mit der Aufforderung, Kandidaturvorschläge zu machen. Es soll eine persönliche Vorstellung der Kandidatinnen stattfinden. Sportarten, die erst nach Ablauf der Wahlfrist ihr Kursprogramm beginnen, können im Einzelfall in Absprache mit der OV ihre Obleute nachwählen.

(4) Die Übungsleiterinnenverträge sind so zu fassen, dass sie die Übungsleiterinnen verpflichten, die Wahlvorbereitung und die Wahl durchzuführen. Sollte sich die Übungsleiterin weigern, die Wahl durchzuführen, so kann ersatzweise die Obfrau die Wahl organisieren. Sollte die Obfrau zur Wiederwahl kandidieren, so leitet sie die Wahl einer Wahlleiterin, die dann die eigentliche Obleutewahl durchführt. Der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl wird durch den Wahlausschuss der OV überwacht.

(5) Die Wählerinnen bestätigen ihre Stimmabgabe in einer Liste (Wählerinnenliste) mit Namen, Vornamen, Matrikelnummer und Unterschrift. Die Wahlleiterin hat die Stimmabgabe auf dem Studentinnenausweis zu vermerken.

(6) Die Wahlleiterin teilt die Namen und Anschriften der Gewählten und das Wahlergebnis den Sportreferentinnen schriftlich mit; beizufügen sind die Wählerinnenlisten und gegebenenfalls in einem versiegelten Umschlag die abgegebenen Stimmzettel. Sportreferentinnen können nicht gleichzeitig Obleute sein.

(7) Für die Wahlprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss des SP zuständig. Er wird nur auf Antrag tätig. Die Wählerinnenlisten und die Wahlunterlagen sind ein Jahr, mindestens aber bis zur nächsten Obleutewahl aufzubewahren.

(8) Tritt eine Obfrau vor Ablauf der Amtszeit zurück, so rückt ihre Stellvertreterin nach. Kann niemand nachrücken, so finden Nachwahlen statt.

(9) Obleute sind von den studentischen Teilnehmerinnen ihrer Sportart unter Wahrung der Vorschriften nach Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 durch konstruktives Misstrauensvotum abwählbar.

§4 Aufgaben der OV

(1) Die OV beschließt über alle grundsätzlichen Fragen des Studentinnensports. Sie beschließt insbesondere über

  1. Empfehlungen an die AStA Vorsitzende über die Richtlinien für die Arbeit der Sportreferentinnen;
  2. die Feststellung des Planes zur Verwendung der zugewiesenen Mittel (PVMOV);
  3. Empfehlungen bezüglich der den Studentinnensport betreffenden Teile des Haushaltsplans der verfassten Studentinnenschaft;
  4. Anträge an das SP auf Zuweisung von Geldern aus dem Verwahrhaushalt des Studentinnensports;
  5. Empfehlungen für die Sportreferentinnen über die Mitwirkung bei der Verwaltung der Landesmittel zur Förderung des allgemeinen Hochschulsports;
  6. die Geschäftsordnung der OV (GOOV), die
    1. die näheren Bestimmungen über Wahl, Einberufung und Verfahrensweise der OV, sowie
    2. Einzelbestimmungen über die Umsetzung der Aufgaben des Studentinnensports regelt.

Die GOOV bedarf der Genehmigung durch das SP.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 Satz 2 sind auf einer ordentlichen Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

(3) Die OV schlägt dem SP die Kandidatinnen für das Amt der Sportreferentinnen zur Wahl vor.

(4) Die OV wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin und eine Stellvertreterin. Die Sprecherin ist verantwortlich für

  1. Einberufung und Leitung der Sitzungen der OV;
  2. Mitteilung von Beschlüssen und Wahlergebnissen an die Organe der Studentinnenschaft;
  3. ordnungsgemäße Anfertigung von Protokollen.

(5) Sie kontrolliert die Arbeit der Sportreferentinnen, nimmt ihre Rechenschaftsberichte entgegen und beschließt über die Empfehlung an das SP zu ihrer Entlastung.

§ 5 Sitzungen der OV

(1) Die OV wird von einer Sportreferentin zur konstituierenden Sitzung spätestens sechs Wochen nach der Obleutewahl eines jeden Jahres einberufen. Die Amtszeit der Obleute ist nicht an die Amtszeit der OV gebunden. Die OV tagt mindestens zweimal im Semester.

(2) Die Einberufung der OV erfolgt schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens am siebten Tag vor der Sitzung. Die Einladung geht an alle Mitglieder und Angehörige der OV und die Organe der Studentinnenschaft. Auf Verlangen einer Sportreferentin oder eines Fünftels der Mitglieder der OV ist unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eine Sitzung durch die Sprecherin der OV unverzüglich einzuberufen. Die Sitzungen der OV sind für Mitglieder der Studentinnenschaft der Uni Bonn in der Regel öffentlich. Die AStA-Vorsitzende und die AStA- Finanzreferentin können an allen Sitzungen der OV mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Über die Sitzungen der OV ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Argumente der Sachdebatte, die Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen enthält. Das Original des Protokolls ist von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen. Jeweils ein Exemplar ist den Organen der Studentinnenschaft zuzuleiten. Das Protokoll ist der darauf folgenden OV-Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Das Nähere regelt GOOV.

III Die Sportreferentinnen

§ 6 Nominierung und Wahl der Sportreferentinnen

(1) Jeweils innerhalb von 4 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters soll dem SP je eine Sportreferentin von der OV zur Wahl vorgeschlagen werden. Wählbar ist jede an der Uni Bonn eingeschriebene ordentliche Studentin.

(2) Die Amtszeit der Sportreferentinnen beträgt jeweils ein Jahr. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind sie verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen weiterzuführen.

(3) Ort und Termin der OV, auf der die Vorzuschlagenden bestimmt werden sollen, ist 30 Tage zuvor hochschulöffentlich und zusätzlich der OV bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Kandidatur besteht, dass Bewerbungen bis zum Tag vor der Sitzung schriftlich bei der Sprecherin der OV eingereicht werden können und welche Aufgaben die Sportreferentinnen haben. Die Kandidatinnen sollen sich vor der Sitzung der OV bei den Sportreferentinnen vorstellen und mit den Aufgaben der Sportreferentinnen vertraut machen. Auf der Sitzung der OV stellen sich die Kandidatinnen persönlich vor.

(4) Die Vorzuschlagenden werden einzeln in geheimer Abstimmung ermittelt. Eine Kandidatin benötigt die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der OV. Das Ergebnis der Abstimmung ist dem SP-Präsidium von der Sprecherin der OV unverzüglich anzuzeigen.

(5) Ist eine Vorzuschlagende Mitglied der OV nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, so erlischt ihr Mandat mit der Annahme der Wahl durch das SP; ihre Stellvertreterin wird stimmberechtigtes Mitglied der OV.

(6) Wird dem SP bis zur ersten ordentlichen Sitzung der Vorlesungszeit des sich anschließenden Semesters (vgl. Abs. (1)) kein Vorschlag unterbreitet, so wählt es auf seiner nächsten Sitzung unabhängig von später eingehenden Vorschlägen eine Sportreferentin. Wird die dem SP Vorgeschlagene nicht gewählt, so macht die OV einen neuen Vorschlag.

(7) Tritt eine Sportreferentin vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, so finden für den Rest der Amtszeit unverzüglich Nachwahlen gemäß Abs. 3 bis 6 statt. Für die kommissarische Amtsführung gilt § 19 der Satzung der Studentinnenschaft entsprechend.

(8) Die OV kann eine Abwahl einer Sportreferentin durch konstruktives Misstrauensvotum im SP beantragen. Bei konstruktiven Misstrauensvoten, die aus der Mitte des SP hervorgehen oder von der AStA-Vorsitzenden veranlasst werden, ist die OV vor der Abstimmung zu hören. Bei einer solchen konstruktiven Abwahl bestellt das SP für eine Frist von 40 Tagen eine kommissarische Sportreferentin. Innerhalb dieser Frist muss die OV dem SP einen Vorschlag gemäß Abs. 3 bis 5 unterbreiten.

(9) Das Nähere regelt die GOOV.

§ 7 Aufgaben der Sportreferentinnen

(1) Die Sportreferentinnen organisieren und koordinieren die Sportkurse, Wettkämpfe und sonstige sportliche Veranstaltungen. Sie pflegen die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Sports, insbesondere der Hochschulsportbeauftragten, und den Organen der Studentinnenschaft. Sie wirken auf die Umsetzung der Ziele nach § 1 hin.

(2) Sie führen die Beschlüsse der OV nach Maßgabe dieses Statuts aus. Sie wirken darauf hin, dass die OV ihre Verpflichtungen erfüllen kann; insbesondere haben sie alle Teilnehmerinnen der Sportkurse bei der Anmeldung über ihre Mitwirkungsrechte aufzuklären.

(3) Die Sportreferentinnen sind der OV und dem SP rechenschaftspflichtig.

(4) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Leitung und Organisation eines kontinuierlichen Bürodienstes; dabei sind sie dem Selbstverwaltungsgedanken verpflichtet;
  2. Wahrnehmung der Interessen der Sportteilnehmerinnen gegenüber den Organen der Studentinnenschaft;
  3. Vertretung der Interessen der Sportteilnehmerinnen gegenüber den Organen und Gliederungen der Universität und anderen Institutionen in Zusammenarbeit mit der AStA-Vorsitzenden;
  4. Zusammenarbeit mit der Hochschulsportbeauftragten in Belangen des allgemeinen Hochschulsports;
  5. Einstellung und Einsatz der Übungsleiterinnen mit Beteiligung der jeweiligen Obfrau, nötigenfalls in Absprache mit der Hochschulsportbeauftragten;
  6. Organisation und geeignete Bekanntmachung des Semesterprogramms;
  7. Organisation, Bekanntmachung und Durchführung von Sportveranstaltungen am DIES ACADEMICUS;
  8. Aufstellung und Ausführung des PVMOV;
  9. Verantwortliche Mitwirkung bei der Verwaltung der Mittel für den allgemeinen Hochschulsport;
  10. Bekanntmachung der Wahlen der Obleute;
  11. Information der Teilnehmerinnen und Übungsleiterinnen über deren Rechte und Pflichten;
  12. Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben können die Sportreferentinnen einvernehmlich studentische Mitarbeiterinnen zeitlich begrenzt beschäftigen. Aushilfsstellen sind öffentlich auszuschreiben. Sind keine adäquaten MitarbeiterInnen verfügbar, können diese Aufgaben durch die SportreferentInnen zusätzlich übernommen werden. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

IV Die Finanzen

§ 8 Vermögen und Zuwendungen

(1) Der Studentinnensport ist bezüglich seiner Finanzen eingebettet in den AStA. Die Studentinnenschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten des allgemeinen Hochschulsports.

(2) Der Studentinnensport erhält von der Studentinnenschaft im Rahmen des allgemeinen Studentinnenschaftsbeitrags zweckgebundene Mittel zugewiesen.

(3) Der Studentinnensport erhält von der Studentinnenschaft unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben eine institutionelle Förderung und gegebenenfalls Projektfördermittel im Sinne des UG, der Satzung der verfassten Studentinnenschaft und der LHO nach Maßgabe des PVMOV (s. § 9).

(4) Die Förderung wird nur insoweit gewährt, wie die Auflagen erfüllt werden, die sich aus den für die Studentinnenschaft geltenden Rechtsgrundlagen ergeben.

(5) Bei der Gestaltung des für Zwecke des Studentinnensports bestimmten Verwahrhaushaltes sind zwei Ausgabentitel auszuweisen, wobei der eine Mittel, auf die durch Beschluss der OV zugegriffen werden kann, und der andere Mittel, auf die ein Zugriff nur auf Beschluss des SP auf Antrag der OV möglich ist, enthält. Der Anteil des Verwahrhaushaltes, auf den nur mit Zustimmung des SP zugegriffen werden kann, darf 30 v.H. des Gesamtbetrages des Verwahrhaushaltes nicht unterschreiten und 70 v.H. des Gesamtbetrages nicht übersteigen.

(6) Der Studentinnensport nimmt teil an der Förderung des allgemeinen Hochschulsports durch den Titel des zuständigen Landesministeriums.

§ 9 Mittelverwendung und PVMOV

(1) Die Mittelverwendung des Studentinnensports bestimmt sich nach diesem Statut auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der Verordnung über die Haushalts und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der Hochschulen NRW (HWVO).

(2) Die OV leitet dem AStA bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Vorschlag für die Gestaltung des für Zwecke des Studentinnensports bestimmten Verwahrhaushaltes zu.

(3) Für den Hochschulsport soll bis zum Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein PVMOV aufgestellt werden. Der PVMOV und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs und der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Sportreferentinnen aufgestellt und von der OV festgestellt.

(4) Der PVMOV ist vor seiner Feststellung dem Planungsausschuss der OV (PAOV), dem AStA und dem Haushaltsausschuss des SP zur Stellungnahme für die Beschlussfassung in der OV vorzulegen. Für die Stellungnahmen ist eine Frist von 14 Tagen einzuräumen; Sondervoten der Mitglieder des PAOV sind zuzulassen.

(5) Der Plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Einnahmen sind nach ihrer Herkunft, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu gliedern. Mindestens getrennt auszuweisen sind:

a) bei den Einnahmen: Zuweisungen aus Mitteln der Studentinnenschaft, andere öffentliche Förderungen, Beiträge
von Teilnehmerinnen, Anzeigeneinnahmen, Einnahmen aus Verkäufen, Spenden, sonstige Einnahmen;
b) bei den Ausgaben: Aufwandsentschädigungen, Löhne und Gehälter, sonstige Entgelte, Anschaffungen,
Reparaturen, Druck und Kopierkosten, sonstige sächliche Verwaltungsaufwendungen, sowie Steuern.

(6) Der festgestellte PVMOV ist dem AStA unverzüglich vorzulegen; die Stellungnahmen und etwaige Sondervoten sind beizufügen. Erhebt der AStA, gemeinsam vertreten durch die Vorsitzende und die Finanzreferentin, Einwände gegen den PVMOV, so ist er unter Berücksichtigung der Einwände nochmals zu beraten.

(7) Die Sportreferentinnen erstellen nach Ende des Haushaltsjahres bis zum 30.09. eine Abrechnung. Diese wird durch den Prüfungsausschuss der OV (PrA-OV) bis zum 30.11. auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüft und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht der OV vorgelegt. Außerdem führen die Sportreferentinnen einen Verwendungsnachweis dem AStA gegenüber.

(8) Arbeiterinnen und Angestellte des Studentinnensports stehen im Dienst der verfassten Studentinnenschaft. Arbeiterinnen und Angestellte des allgemeinen Hochschulsports stehen im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Arbeiterinnen und Angestelltenverhältnisse sind nach einheitlichen Verträgen zu regeln. Honorarverträge sind zulässig. In Verträgen mit Übungsleiterinnen sind deren Pflichten nach § 3 Abs. 4 festzulegen. Je eine Ausfertigung der Verträge ist für den Verbleib bei den Sportreferentinnen und dem Vertragsteilnehmer bestimmt. Ist der allgemeine Hochschulsport berührt, so erhält dieser ebenfalls eine Ausfertigung.

(9) Die Bewirtschaftungsregelungen öffentlicher Förderer sind zu beachten.

§ 10 Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Finanzen des Studentinnensports werden unter Mitwirkung der Sportreferentinnen von der Finanzreferentin des AStA verwaltet. Die Mittelbewirtschaftung für den allgemeinen Hochschulsport erfolgt im Einvernehmen mit den Sportreferentinnen. Sie nehmen Einfluss auf die angemessene Verteilung der Förderung der zuständigen Landesministerin für den Hochschulsport in den Bereichen Breiten und Ausgleichssport, Wettkampfsport, Behindertensport sowie Bedienstetensport.

(2) Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Bindungen von Fördermitteln für bestimmte Zwecke sind zu beachten. Kassenanordnungen sind von einer Sportreferentin und von der Finanzreferentin zu unterzeichnen. Die AStA-Vorsitzende und die Finanzreferentin übertragen gemäß § 8 HWVO die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit einer Kassenanordnung auf die beiden Sportreferentinnen; die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt der Finanzreferentin. Für Anordnungen, die der Gegenzeichnung der Hochschulsportbeauftragten bedürfen, genügt im Einvernehmen der Sportreferentinnen die Unterschrift einer Sportreferentin.

(3) Der Studentinnensport kann auf Beschluss der OV Sonderrücklagen gemäß § 11 Abs. 3 HWVO unterhalten, um Ausgaben zu decken, die voraussichtlich aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten werden können; diese Sonderrücklagen sind nicht an das Haushaltsjahr gebunden. Sie werden als Verwahrkonto beim AStA unterhalten.

(4) Anträge auf Verwendung von Geldern können von der OV nur behandelt werden, wenn sie der Einladung beigefügt sind. Die OV beschließt über Finanzanträge mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die OV-Sprecherin leitet beschlossene Anträge zur Verwendung von Mitteln aus dem Anteil des Verwahrhaushaltes, auf den nur mit Zustimmung des SP zugegriffen werden kann, unverzüglich dem SP-Präsidium zu. Das SP beschließt im Bereich des Studentinnensports nur über Finanzanträge, die von der OV beschlossen wurden.

(5) Weiteres regelt die Finanzordnung für den Studentinnensport , die vom SP auf Vorschlag der OV beschlossen wird.

§ 11 Kassenwesen und Buchführung

(1) Der Zahlungsverkehr des Studentinnensports erfolgt bar über die AStA-Kasse oder unbar über ein entsprechendes AStA-Konto. Die AStA-Finanzreferentin soll den beiden Sportreferentinnen die Befugnis zur Annahme von Bargeld erteilen.

(2) Der Bestand einer gegebenenfalls geführten Handkasse soll den voraussichtlichen Bedarf an Wechselgeld für fünf Tage nicht übersteigen.

(3) Einzahlungen sind zu quittieren, für Auszahlungen ist eine Quittung zu verlangen. Einzahlungen können in Listen erfasst werden. In diesem Fall tritt die Unterschrift der Einzahlenden in der Liste an die Stelle der Einzelquittung.

(4) Weiteres regelt die Finanzordnung. V Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die erste Wahl der OV nach diesem Statut erfolgt im Wintersemester 1995/96. Bisherige Amtszeiten von Obleuten sind anzurechnen.

(2) „IV Die Finanzen“ tritt abweichend erst zum 01.07.1996 in Kraft. Bis dahin ist der AStA-Vorsitzenden durch die Sportreferentinnen monatlich ein Finanzbericht des Studentinnensports zur Prüfung vorzulegen.

(3) Für vor Inkrafttreten dieses Statuts eingegangene Rechtsgeschäfte ist die Haftung der Studentinnenschaft und des durch dieses Statut konstituierten Studentinnensports ausgeschlossen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der GOOV gilt die GO des SP entsprechend, für die Aufteilung der Sportarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3b gilt die in der Anlage genannte.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Statut tritt am Tage nach seiner Annahme durch das SP-Präsidium in Kraft. Es ist in der AKUT zu veröffentlichen.

(2) Dieses Statut kann auf Beschluss des SP geändert werden. Der Beschluss erfordert drei getrennte Lesungen in verschiedenen Sitzungen. Mit Zustimmung der OV (Mehrheit der anwesenden Mitglieder der OV) kann er mit einfacher Mehrheit im SP gefasst werden; ohne Zustimmung der OV ist die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des SP erforderlich. Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch das SP in Kraft; sie ist in der AKUT zu veröffentlichen.

(3) Bei Vorliegen eines Antrags auf Änderung des SpS ist dieser der OV vor Eintritt in die Erste Lesung unverzüglich durch das SP-Präsidium zur Stellungnahme zuzuleiten. Zu diesem Zweck ruht die Behandlung des Antrages im SP bis zum Vorliegen der Stellungnahme der OV, längstens jedoch 21 Semestertage.
In der 174.OV beschlossen und vom 38. Bonner Studierendenparlament auf der 8. ordentlichen Sitzung am 6.09.2016 angenommen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Statut des Studentinnensports - Sportstatut - (SpS)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 15. Juli 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. Juli 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Sportstatut-10stk.pdf
Titel Statut des Studentinnensports - Sportstatut - (SpS)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 6. September 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 4. Oktober 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-12.pdf