Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Vergaberichtlinie des AStA-Verhütungsmittelfonds

Fassung vom 15. Mai 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1
      2. § 2
      3. § 3
      4. § 4

§ 1

(1) Antragsberechtigt sind Studierende der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in finanziellen Härtesituationen.

(2) Berechtigt, die Erstattung zu erhalten, ist jede*r Antragsteller*in, der*die nach Abzug der Mietzinsverpflichtung in Höhe von bis zu 400 EUR dauerhaft (länger als 3 Monate) weniger als 40% des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden BAföG- Höchstsatzes zum Bestreiten des Lebensunterhaltes pro Monat verbleibt.

(3) Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage des aktuell gültigen Studierendenausweises und eines gültigen Passes nachzuweisen, die Berechtigung durch lückenlose Vorlage der eigenen Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

(4) Folgeanträge sind genau so zu behandeln wie Erstanträge. Eine neue Berechtigung zum Leistungsbezug kann im zeitlichen Abstand von 3 Monaten nach der Ausstellung der letzten Berechtigung erfolgen.

§ 2

(1) Der AStA-Vorsitzes überprüft sowohl die Antragsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 als auch die Berechtigung zum Leistungsbezug gemäß § 1 Abs. 2.

(2) Die zur Prüfung der Berechtigung vorzulegen Unterlagen sind in Kopie sicher aufzubewahren und dem sachlich und rechnerisch richtig gezeichneten Auszahlungsantrag beizufügen. Soweit der Antrag auf Auszahlung nicht fristgerecht erfolgte, sind die Dokumente nach Ablauf von 8 Wochen unter Beachtung des Datenschutzes zu vernichten.

(3) Der leistungsberechtigten Person ist die Berechtigung unter Verwendung des Berechtigungsscheines (Anlage 1) zu bestätigen.

(4) Die leistungsberechtigte Person kann innerhalb von 4 Wochen nach Ausfertigung des Berechtigungsscheins die Erstattung der Kosten für unter § 3 festgesetzte Verhütungsmittel beantragen, die nach Ausfertigung des Berechtigungsscheins entstanden sind. Das Entstehen der Kosten ist durch Einreichung der Originalbelege binnen gleicher Frist nachzuweisen. Eine Erstattung erfolgt maximal in Höhe der unter § 3 festgesetzten Beträge. Die Erstattung erfolgt durch Überweisung auf das von der leistungsberechtigten Person anzugebenen Kontos.

(5) Der*Die Antragsteller*in kann den Leistungsbezug geltend machen, indem er*sie die Rechnung im Original, den Berechtigungsschein und den Auszahlungsantrag (Anlage 2) beim AStA der Universität Bonn einreicht:

AStA der Universität Bonn
Vorsitz
Nassestraße 11
53113 Bonn

(6) Der AStA-Vorsitz führt, unter Beachtung des Datenschutzes, eine Liste der bewilligten Auszahlungen, in der das Datum der Ausstellung des Berechtigungsscheins, der Auszahlungsanordnung sowie Namen und Matrikelnummer der leistungsberechtigten Person vermerkt sind. Die Liste ist nach Ablauf des 3 Semesters, das auf die Bewilligung folgt unter Beachtung des Datenschutzes zu vernichten.

§ 3

Die leistungsberechtigte Person kann die tatsächlich entstandenen Kosten für folgende Verhütungsmittel bis zu der aufgeführten maximalen Höhe erstatten lassen:

Hormonspirale: 350 Euro
Hormonimplantat: 350 Euro
Kupferkette: 300 Euro
Kupferspirale: 220 Euro
Pille (für 3 Monate): 40 Euro
Pille (für 6 Monate): 60 Euro
Vaginalring (für 3 Monate): 50 Euro
Hormonspritze (für 3 Monate): 40 Euro
Kondome (alle 3 Monate): 30 Euro
Diaphragma: 70 Euro
Verhütungspflaster (für 3 Monate): 40 Euro

§ 4

(1) Der AStA-Vorsitz der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn gibt auf Anfrage des Studierendenparlaments einmal pro Semester Auskunft über die im vergangenen Semester beantragten und bewilligten Zuschüsse im Rahmen des Verhütungsmittelfonds.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Vergaberichtlinie des AStA-Verhütungsmittelfonds
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 28. April 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 15. Mai 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-24.pdf